Grunddienstbarkeit vs. Sondernutzungsrecht

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Master24
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#1

14.09.2009, 11:49

Liebe Liebenden,

ich als ReFA bin da nicht so richtig drin bewandert, aber Ihr dürftet zu meiner Frage sicherlich die richtigen Cracks sein, von daher:

Sachverhalt:

Dem E gehört ein Grundstück, dem K die passenden gewerblichen Einheiten hierzu. Der E gewährt dem K mittels notarieller Urkunde Grunddienstbarkeit dahingehend, dass der K berechtigt sei, bestimmte Flächen vor diesen Einheiten ebenfalls als Gewerbefläche zu nutzen.

Nunmehr behauptet eine Firma H, die selbst die in Rede stehenden "zusätzlichen" Flächen bereits gewerblich mitnutzte, dass ihr Teile hiervon gehörten und von daher nicht dem E zustünden.

Fragestellung:

1. Wird im Falle des Verkaufs der Liegenschaft die Grunddienstbarkeit gleichrangig mit einem Sondernutzungsrecht zu betrachten sein?
2. Kann hieraus ein Wertverlust für K resultieren?

Ich danke vielmals für die Antworten. Ich sehe nur noch "Bahnhof" und "Grunddienstbarkeit"... *balla balla*

Liebe Grüße
Master24
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
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Manfred Fisch
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#2

14.09.2009, 12:32

Also ehrlich gesagt, versteh ich die Frage auch nicht ganz.

E ist Eigentümer eines Grundstücks. K wird wird von E ein Nutzungsrecht eingeräumt. Jetzt ist da die Firma H bei der mir nicht klar ist, welche Rechtsposition sie denn genießt. Ich vermute, dass es einen schuldrechtlichen Vertrag gibt, nach welcher ihr auch bereits ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Hier müsstest Du allerdings noch für Aufklärung sorgen.

Im Falle des Verkaufs würden die Nutzungsrechte mit auf den Käufer übergehen, sofern in den Verträgen nicht jeweils eine auflösende Bedingung, nach welcher die Verträge bei Verkauf des Grundbesitzes automatisch enden, enthalten ist.

Wenn E die gegenständliche Fläche bereits H zur (alleinigen?) Nutzung überlassen hat, dürfte das Recht nichts wert sein, weil K an der Ausübung gehindert sein dürfte.
Dann komm ich halt in die Hölle,
im Himmel kenn ich eh keinen!
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