GS-Beurkdng. 23 GB-Blätter ?

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Lena
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#21

07.07.2009, 18:13

Hol die Auszüge per Internet -nichts anderes wird der Vertreter morgen sagen-. Dann wird beurkundet. A
Dann frag ich mich jedoch warum ich die ganzen GB-Auszüge einholen muss. Dann kann ich mich auch komplett auf den Zuschlagungsbeschluss verlassen und schreibe rein, Bet. verzichten darauf Grundbuch vorab einzusehen. Zu ner Versteigerung wird eh das GB eingesehen und wenn man alle Rangerklärungen eh nicht beachten soll, dann brauch ich auch das GB nicht näher aufzuführen.
Jupp03/11

#22

07.07.2009, 21:19

Lena hat geschrieben:
Hol die Auszüge per Internet -nichts anderes wird der Vertreter morgen sagen-. Dann wird beurkundet. A
Dann frag ich mich jedoch warum ich die ganzen GB-Auszüge einholen muss. Dann kann ich mich auch komplett auf den Zuschlagungsbeschluss verlassen und schreibe rein, Bet. verzichten darauf Grundbuch vorab einzusehen. Zu ner Versteigerung wird eh das GB eingesehen und wenn man alle Rangerklärungen eh nicht beachten soll, dann brauch ich auch das GB nicht näher aufzuführen.

Wenn, dann müßte auch alles gelesen werden. Ich habe u. a. geschrieben, mit Bank Kontakt aufnehmen wegen evtl. Rangrücktritte.


Eine Notarbestätigung, wie sie hier reingesetzt wurde, ist für die Katz. Diese Bestätigung hat nur wenn und aber, sie taugt nichts, dabei bleibe ich.
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#23

07.07.2009, 22:02

Ich muss Jupp zustimmen. Hol dir bloß die Grundbuchauszüge. Auch wenn es 23. Es ist zwar mühsam, aber du bist absolut auf der sicheren Seite hinsichtlich der Ränge und der weiteren Angaben im Grundbuch wie Blatt Nr., Flurstücke etc.
Nein, ich bin kein Spruch, Du brauchst gar nicht weiter lesen. Ich bin werder lustig noch informativ. Ich bin nur eine sinnlose Ansammlung von Buchstaben, um diesen Platz hier zu füllen und keiner hat mich lieb, also lass mich in Ruhe und hör auf mich zu lesen, bin sowieso schon vorbei!
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Lena
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#24

07.07.2009, 22:22

Jupp03 hat geschrieben:Wenn, dann müßte auch alles gelesen werden. Ich habe u. a. geschrieben, mit Bank Kontakt aufnehmen wegen evtl. Rangrücktritte.[/b]

Eine Notarbestätigung, wie sie hier reingesetzt wurde, ist für die Katz. Diese Bestätigung hat nur wenn und aber, sie taugt nichts, dabei bleibe ich.
Ja, aber viele Banken bestehen nunmal auf "wenn und aber"...

Du hattest geschrieben:
Alle Rangbestimmungen, die in der Urkunde enthalten sind, werden von dir gestrichen, nachdem du die Grundbücher eingesehen hast und feststeht, dass kein Vorrang eingebaut werden muss. Dies kann vorab mit der Bank besprochen werden.
Ich verstehe nicht den Sinn - vielleicht denke ich auch nicht mehr wirklich mit (weil mir die Praxis momentan fehlt).
Aber im Zuschlagungsbeschluss stehen doch alle Rechte drin. Wenn kein Vorrang eingebaut werden muss, dann reicht doch wenn ich mir die Rechte daraus hole, oder?!
No.Me. hat geschrieben:Ich muss Jupp zustimmen. Hol dir bloß die Grundbuchauszüge. Auch wenn es 23. Es ist zwar mühsam, aber du bist absolut auf der sicheren Seite hinsichtlich der Ränge und der weiteren Angaben im Grundbuch wie Blatt Nr., Flurstücke etc.
Und bzgl. der weiteren Grundstücksangaben. Auch die ergeben sich aus dem Zuschlagungsbeschluss. Wenn sie dort nicht stimmen würden oh je...
Jupp03/11

#25

07.07.2009, 22:34

Ich brauche den Zuschlagsbeschluss gar nicht, wofür denn überhaupt?
Die Themenstarterin weiß gar nicht, ob dieser Beschluss schon in der Welt ist. Ich reiche die GS ab und sie wird eingetragen, sobald die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Dieses ist ungeschriebenes Gesetz.
Katzenfisch
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#26

08.07.2009, 13:35

Die Verpflichtung zur Grundbucheinsicht ergibt sich aus § 21 BeurkG.

Die zu löschenden Rechte hat das Versteigerungsgericht gegenüber dem Grundbuchamt in dem Ersuchen auf Eigentumsumschreiben auf den Ersteher genau zu bezeichnen. Es handelt sich um die Rechte, die nach Eintragung des Versteigerungsvermerks, aber vor Zuschlagserteilung in das Grundbuch eingetragen worden sind. Auf nach Verkündung des Zuschlags im Grundbuch eingetragene Rechte darf sich das Ersuchen nicht erstrecken.

Mit anderen Worten: Man sollte vorsichtshalber auch die Grundakten einsehen und kontrollieren, ob unbearbeitete Eintragungsanträge vorliegen, bevor man die Grundschuld beurkundet.
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#27

09.07.2009, 15:45

Wir haben es nun beurkundet. Ich hab dem Vertreter alles vorgelegt, was ich hatte, um alles durchzusehen. Eine Notarbestätigung wollte er dazu nicht machen. Ich habe ihm auch die Schreiben an das Amtsgericht sowie an die Bank vorgelegt. Laut diesem Beschluss sind es noch zwei Wochen, bis dass das Geld bezahlt werden muss. Soll mein Chef sich am Montag darum kümmern. Ich denke, dass ich mein Bestes getan hab, ansonsten soll er nicht in den Urlaub fahren und es selber machen.
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rebru82
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#28

09.07.2009, 16:20

Die Verpflichtung zur Grundbucheinsicht ergibt sich aus § 21 BeurkG.
Aus § 21 BeurkG ergibt sich, dass der Notar das GB einsehen soll. Sofern, aus welchen Gründen auch immer, der Notar das GB jedoch nicht einsehen kann/will, muss er die Beteiligten darauf hinweisen und insbesondere über die Gefahren belehren, die damit verbunden sind. Als Grund kann allein angegeben werden, dass der Notar bzw. Notarvertreter selbst zeitlich nicht in der Lage war, das GB einzusehen.

Und da sicherlich noch nicht jeder Notar (wie es leider bei mir der Fall ist) über die Möglichkeit des elektr. Abrufs der GB-Auszüge verfügt, muss man machmal auf diese Lösung zurückgreifen.
Ich denke, dass ich mein Bestes getan hab, ansonsten soll er nicht in den Urlaub fahren und es selber machen
Wie ich immer sage, wir sind ja selbst keine Notare. Daher hat das, was du gemacht hast, auch sicherlich gereicht. Der Notarvertreter hätte sich der Sache sonst mehr annehmen müssen.
[hr]

Liebe Grüße

Rebru82 [img]http://www.smilies.4-user.de/include/Computer/smilie_pc_079.gif[/img]
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#29

09.07.2009, 16:21

@rebru: :good :zustimm

Uns steht auch nicht die Möglichkeit des elektronischen Abrufs der Grundbuchauszüge zur Verfügung...
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

Versuche zu lächeln, auch wenn die Traurigkeit Dich zu ersticken droht…
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