GS-Beurkdng. 23 GB-Blätter ?

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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rebru82
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#11

07.07.2009, 14:45

Ich kann keine Rangbescheinigung erteilen zu einer (noch) nicht eintragungsfähigen Grundschuld.
Ich habe bereits schon Notarbescheinigung erteilt mit dem Hinweis, dass, mit Ausnahme der Eigentumsumschreibung auf den Ersteigerer und Löschung der aufgrund des Zuschlagsbeschlusses noch zu löschen Lasten, mir keine Hinderungsgründe für die Eintragung der Grundschuld an beantragter Rangstelle bekannt sind. Bisher hat die Bank dies akzeptiert.

Bei dem Eintragungsantrag an das Gericht schreibe ich dann halt immer, dass die Grundschuld erst eingetragen werden soll, wenn die Eigentumsänderung und Löschung der Vorlasten erfolgt ist.
[hr]

Liebe Grüße

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Jupp03/11

#12

07.07.2009, 14:50

Wenn eine Bank eine derartige Notarbestätigung akzeptiert, ist ihr eben nicht mehr zu helfen. Ist das Papier nicht wert.
oje-oje
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#13

07.07.2009, 15:05

Oh Mann, hab gerade noch einmal mit der Bank gesprochen. Die haben ja auch von nichts eine Ahnung. In Abt. II dürfen einige Rechte vorgehen (Wegerecht usw.), das ist schon mal ok. Muss dann halt nur wissen, was da wirklich eingetragen ist.

Die GS soll erstrangig eingetragen werden, jedoch kann diese zunächst an rangbereiter Stelle eingetragen werden.

Wg. der Rangbescheinigung hat die Person mir erzählt, dass eine eingeschränkte ausreicht. So wie rebru 82 schon geschrieben hat.

Ich glaub ich ruf noch einmal den Notarvertreter an und frag, wie ich das mit den GB-Einsichten machen soll.
Katzenfisch
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#14

07.07.2009, 15:29

Handbuch für Notarfachangestellte, Rand-Nr. 246

Bei der Notarbestätigung ist äußerste Vorsicht geboten, da diese mit besonderen Risiken verbunden ist. Es ist darauf zu achten, dass eine Notarbestätigung keine Garantie des Notars dafür enthalten darf, dass die Grundschuld (überhaupt) eingetragen wird. Vielmehr darf der Notar ledigleich eine Prüfung vornehmen, ob sich aus dem Grundbuch und auch aus den Grundakten ergibt, dass die Grundschuld voraussichtlich (nicht der beantragten Rangstelle) eingetragen wird. .......
Sobald nur der geringste Zweifel daran besteht, dass die Grundschuld tatsächlich eingetragen wird oder ob sie den geforderten Rang erhalten wird, muss der Notar die Erteilung einer Notarbestätigung ablehnen.

Ich lehne die Erteilung einer Rangbescheinigung immer dann ab, wenn sie zu einem Zeitpunkt abgegeben werden soll, zu dem überhaupt nicht ersichtlich ist, ob der Ersteigerer überhaupt Eigentümer wird.

Die Eigentumsumschreibung auf den Erwerber kann nur dann erfolgen, wenn der Ersteigerungserlös pünktlich zum Verteilungstermin bei Gericht eingegangen ist.

Das bedeutet unter dem Strich: Die Bank muß den Ersteigerungsverlös zahlen und zwar ohne Rangbescheinigung und ohne grundbuchliche Absicherung. Klappt bei den Banken, mit denen wir zusammenarbeiten, ganz hervorragend.

Wenn ich als Bank keine Ahnung vom Procedere habe, dann sollte ich die Finger davon lassen.
oje-oje
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#15

07.07.2009, 16:05

Wie verhalte ich mich denn jetzt? Also keine Rangbescheinigung oder wie soll ich das formulieren?

Also der neue Eigentümer wird erst eingetragen, wenn der Erlös gezahlt worden ist. Wie formulier ich das dann in der Grundschuld? Dass die die Objekte ersteigert haben (Az:....) und die die neuen Eigentümer laut Zuschlagsbeschluss vom .... werden? Tragen die die GS dann überhaupt ein?

Oh Mann, möchte mich am liebsten verkriechen :frust:
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rebru82
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#16

07.07.2009, 16:15

In der GS selbst brauchst du keine Hinweise aufzunehmen. Wenn die GS eintragungsreif ist, dann sind die Ersteigerer ja Eigentümer.

Wegen der Rangbescheinigung frag am besten mal den Notarvertreter, wie und ob er eine erteilen würde. Immerhin muss er ja dann die Haftung dafür übernehmen.
[hr]

Liebe Grüße

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Lena
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#17

07.07.2009, 16:17

guck mal hier:
http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=18813
bzw.
http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=12 ... steigerung



Ich kenne Notare, die dann eine "Rangbescheinigung" wie folgt abgeben (hat nicht viel Wert, aber die Banken zahlen wenigstens aus)

Am *** habe ich bei dem Grundbuchamt in *** den Antrag auf Eintragung der beiliegenden Grundschuld - auch in Ihrem Namen - gestellt.

Durch Grundbucheinsicht habe ich festgestellt, dass derzeit *** Eigentümer des Grundbesitzes, eingetragen im Grundbuch von*** Blatt *** sind.

Ferner sind derzeit folgende Rechte im Grundbuch eingetragen:
***

*** ist durch Zuschlagungsbeschluss vom***, Az. *** des Amtsgerichts***, Eigentümer des Grundbesitzes geworden. Als Teil des geringsten Gebotes bleibt das Recht Abt II Nr. *** bestehen, alle übrigen Rechte werden mit Eigentumsumschreibung auf *** gelöscht.

Ich weise darauf hin, dass die Eintragung der zu Ihren Gunsten bestellten Grund-schuld erst erfolgen kann, wenn auch die Eigentumsumschreibung auf *** erfolgen kann.

Vollzug des Zuschlagungsbeschlusses vorausgesetzt erhält die neu bestellte Grundschuld folgenden Rang:***


Mir sind bisher keine Umstände bekannt geworden, die der Eintragung des für Sie bestellten Grundpfandrechtes an der beantragten Rangstelle entgegenstehen. Meine Kenntnis beruht auf meinen Akten, den Angaben des Zuschlagungsbeschlusses, der Einsicht in das Grundbuch und der unverbindlichen Auskunft des zuständigen Geschäftsstellenbeamten.
Katzenfisch
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#18

07.07.2009, 16:41

Tief Luft holen, ist alles halb so schlimm.

Also:

Das Versteigerungsgericht erteilt zunächst den Zuschlagsbeschluss.
Im Verfahren zur Zwangsversteigerungs des Grundstücks ...... blieb im Versteigerungstermin am ***Meistbietender Her/Frau - es folgen vollständige Personalien wie im BPA - mit einem Barmeistgebot in Höhe von ***€.

Das vorbezeichnete Versteigerungsobjekt wird daher dem Meistbietenden für den zu zahlenden Betrag von ** € unter folgenden Bedingungen zugeschlagen:

Diesen Beschluss brauchst Du auf jeden Fall in Kopie. Darin steht nämlich, was im Grundbuch stehen bleibt und was nicht, wo hoch die Verzinsung vom Tag des Zuschlages bis zum Verteilungstermin sind und sonstiges Mehr.

Danach erläßt das Versteigerungsgericht einen Beschluss, in dem der Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses bestimmt wird. Auch diesen Beschluß brauchst Du in Kopie, weil der Beschluss einen Anhang hat, in den die weiteren Bedingungen und Vorschriften stehen.

Wichtig ist folgendes: Wenn im Verteilungstermin kein Zahlungsnachweis vorliegt, ist das Vollstreckungsgericht verpflichtet, die Forderung gegen den Ersteigerer auf Zahlung des Erlöses auf die Berechtigten (Gläubiger) gem. § 118 ZVG zu übertragen. Das Gericht darf dann das Geld nicht mehr annehmen. Stattdessen sind im Umfang der Forderung Sicherungshypotheken gem. § 128 ZVG ins Grundbuch einzutragen. Aus diesen Sicherungshypotheken können die berechtigten Fläubiger ohne besondere Voraussetzungen die Zwangsversteigerung gegen den Ersteigerer betreiben. Es erhöhen sich die zu zahlenden Zinsen.

Jetzt stell Dir mal vor, die erstellst die geforderter Rangbescheinigung und irgendeiner bei der Bank pennt. Das Geld kommt nicht pünktlich beim Versteigerungsgericht an. Es werden Sicherungshypotheken in das Grundbuch eingetragen mit Eigentumsumschreibung auf den Ersteigerer.

Dann sind zwar die Belastungen aufgrund des Zuschlagsbeschlusses raus, aber neue drin (einschl. Finanzamt wegen der Grunderwerbsteuer) wegen der nicht rechtzeitigen Zahlung an das Versteigerungsgericht.


Hier wird die Grundschuld bestellt, die erste Ausfertigung dem Grundbuchamt unter Übersendung einer Kopie von Zuschlagsbeschluss und Verteilungsbeschluss übersandt und Antrag gestellt, die Grundschuld Zug um Zug mit Eigentumsumschreibung auf den Ersteigerer in das Grundbuch einzutragen.

Gläubigerin erhält eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde mit dem Hinweis, dass die Grundschuld erst dann eintragungsfähig ist, wenn die Auflagen aus dem Beschlüssen des Versteigerungsgerichtes fristgerecht eingehalten worden sind und das die Bank/Sparkasse sich hinsichtlich der geforderten Rangstelle zunächst auf den Inhalt des Zuschlagsbeschlusses verlassen muss, andernfalls hätte sie eine solche Finanzierung überhaupt nicht vornehmen dürfen.
Ich bitte dann noch um Übersendung einer Kopie des Kontoauszuges, damit überprüft werden kann, ob fristgerecht auf das richtige Konto gezahlt wurde.

Mehr passiert bei mir nicht. Ist noch nie schief gegangen. Wichtig ist, dass Du die Bank an die kurze Leine nimmst und nicht umgekehrt.
oje-oje
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#19

07.07.2009, 17:07

Vielen Dank.

Ich werde morgen mal den Vertreter fragen. Eure Beiträge haben mir auf jeden Fall geholfen.

Wenn mein Chef rummeckern sollte, dann soll er halt net in den Urlaub fahren und selbst den Mist machen.

Hätte ich nen Wunsch frei, dann würd ich gern das Wissen in allen Bereichen im Notariat haben wollen, dann würd ich net so am Rad drehen sondern ganz cool bleiben 8)
Jupp03/11

#20

07.07.2009, 17:16

Ich gebe dir einen abschließenden Rat:

Hol die Auszüge per Internet -nichts anderes wird der Vertreter morgen sagen-. Dann wird beurkundet. Alle Rangbestimmungen, die in der Urkunde enthalten sind, werden von dir gestrichen, nachdem du die Grundbücher eingesehen hast und feststeht, dass kein Vorrang eingebaut werden muss. Dies kann vorab mit der Bank besprochen werden.
Dann reichst du die Urkunde zu den Grundbuchakten ab. Kannst dann warten, bis die Eintragungen erfolgen. Rangbescheinigungen, wie sie vorstehend eingegeben wurde, sind das Papier nicht wert.

Eine Bank, die 23 Wohnungen finanziert, wird schon wissen, wie solche Fälle in der Zwangsversteigerung zu behandeln sind.
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