GS-Beurkdng. 23 GB-Blätter ?

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
oje-oje
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#1

07.07.2009, 13:55

Immer muss so etwas kommen, wenn Chef im Urlaub ist... Ich hasse so etwas.

Hab heute Unterlagen erhalten für eine GS-Beurkundung morgen. Das Objekt wurde ersteigert, besteht aus 23 ETW. Sollen alle belastet werden. Das Objekt ist jedoch nicht hier an unserem Gericht, sondern in einer anderen Stadt.

Wie mach ich das dann am besten mit der GB-Einsicht? Ich kann doch nicht 23 Einsichten über das Internet machen? Würde jmd. aus einer anderen Kanzlei 23 Einsichten machen? Außerdem möchte die Bank dann noch eine Notarbestätigung... Müssten dann ja sowieso einen Notar anschreiben, ob er das machen würde, oder?

Was mach ich denn jetzt am besten? Wie würdet ihr das handhaben?

Ich bin über jede Antwort dankbar.

Gruß
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rebru82
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#2

07.07.2009, 14:02

Als erstes ist zu prüfen, ob Ihr das Grundbuch überhaupt vorher einsehen sollt. Vielleicht ist es ja nicht nötig. Falls die Bank das verlangt, dann würde ich diese darauf hinweisen, dass Ihr keine (kostenfreie) Einsicht nehmen könnt sondern nur elektronisch und das einiges kostet. Wenn die Bank dann sagt, dass das dennoch gewünscht wird, bleibt wohl nichts anderes übrig. Ggf. (so haben wir das gemacht) den Notar anrufen, der auch die NOtarbescheinigung machen soll und bitten, ob er noch kurzfristig das Grundbuch einsehen und euch Bericht erstatten kann.

Wegen der Notarbescheinigung solltet ihr einen Notar in der Nähe des zuständigen Gerichtes suchen und anfragen, ob er das machen würde.
[hr]

Liebe Grüße

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Jupp03/11

#3

07.07.2009, 14:04

Zunächst einmal würde ich die 23 GB holen, warum nicht. Wird ja schließlich auch von dem GS-Besteller bezahlt; der Notar im übrigen die Verpflichtung hat, die GB einzusehen.
Notarbestätigung würde ich nur erteilen, wenn Eintragungsersuchen des Versteigerungsgerichts einschließlich Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzgl. des Ersteigerers als Eigentümer für alle GB vorliegt.

Im übrigen stellt sich die Frage, wie weit ihr vom zuständigen Gericht entfernt seid.
oje-oje
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#4

07.07.2009, 14:09

ca. 30 km sind wir entfernt.

Laut Beschluss sollen in Abt. II 3-4 Rechte eingetragen sein, die drin bleiben sollen. Was es für welche sind, weiß ich leider bis jetzt nicht. Und ich gehe auch davon aus, dass in Abt. III Rechte eingetragen sind, sonst hätte es keine Zwangsversteigerung gegeben - denke ich. Die Bank möchte natürlich überall 1. Rangstelle haben, es sollte eine Auflassungsvormerkung eingetragen werden - soll zurück treten. Ist ja dann kein Problem.
Jupp03/11

#5

07.07.2009, 14:11

Auflassungsvormerkung bei einer Versteigerung?

30 km? da hab ich schon ganz andere Notarbestätigungen abgegeben.
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rebru82
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#6

07.07.2009, 14:14

Aber wenn in Abt. II Rechte bestehen bleiben sollen, dann braucht Ihr ja auch noch Vorrangseinräumungen. Sonst kann die Bank ja nicht die 1. Rangstelle erhalten. Dann brauchst du ja sowieso GB-Auszüge. Dann kannst du die auch anfordern. 30 Km Entfernung sehe ich jetzt nicht als großes Problem. Dass könnte der Notar dann auch selbst machen. Die Fahrtkosten werden wahrscheinlich geringer sein, als wenn ein anderer Notar das alles macht.
[hr]

Liebe Grüße

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Lena
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#7

07.07.2009, 14:21

Ich denke auch - 30 km ist keine Entfernung für ne Rangbestätigung. Unser früheres "Hausgericht" war 25 km entfernt. Wir hatten keins im Ort und das war das nächste. Mind. 2mal die Woche musste da einer hin für Einsichten zu machen etc.

Je nachdem was das für Rechte in Abt. II sind denke ich nicht dass der GS der Vorrang eingeräumt werden kann. So z.b. bei Geh- und Fahrrechten oder best. Dienstbarkeiten. Die müssten ja eh vorrangrig bleiben. Meist sagt die Bank ja eh, dass solche "nicht wirklich wertmindernden" Rechte vorgehen dürfen. Ggf. dort dem SB das einfach erklären, dass solche Rechte vorgehen müssen.

Für was oder wen soll ne Auflassungsvormerkung eingetragen werden? Oder soll direkt auch ein Weiterverkauf beurkundet werden? (Hoffentlich nicht)
Weil bei ner Versteigerung gibts ja keine Vormerkung.
oje-oje
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#8

07.07.2009, 14:26

Ich gehe auch mal davon aus, dass in Abt. II irgendwelche Rechte drin sind, die bestehen bleiben müssten. Und mich hat das ja auch etwas irritiert, dass die Auflassungsvormerkung zurücktreten soll... Aber naja.

Also morgen kann der Notar nicht selber dahin fahren, der hat direkt danach anderweitige Termine. Ich bin nicht motorisiert z.Zt. und auch allein auf Arbeit.
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rebru82
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#9

07.07.2009, 14:30

Ist es denn wichtig, dass bereits morgen eine Notarbescheinigung erteilt wird? Wenn die Eigentumsänderung auf den Ersteigerer und die Löschung der Lasten, die aufgrund des Zuschlagsbeschlusses gelöscht werden sollen, noch nicht vollzogen ist, dass nützt eine Notarbescheinigung der Bank nicht viel.
[hr]

Liebe Grüße

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Katzenfisch
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#10

07.07.2009, 14:32

Ich würde mir zunächst mal eine Kopie des Zuschlagsbeschlusses beschaffen. Was drin bleibt und was rausfliegt, steht in diesem Beschluss. Solange der Ersteigerer nicht als eigentümer eingetragen ist, kann die Bank zwar Wünsche äußern, ob die aber erfüllbar sind, steht auf einem anderen Blatt.

Wer die Finanzierung des Ersteigerungserlöses im Versteigerungsverfahren übernimmt, weiß eigentlich, worauf er sich einläßt und dass er zunächst einmal Kohle abdrücken muss ohne grundbuchliche Absicherung. Von Rangverhältnissen wollen wir da mal ganz schweigen.

Die Grundschuld ist erst eintragungsfähig, wenn der Ersteigerer im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen worden ist.

An dieser Stelle frage ich mich, was für einen Sinn eine Rangbescheinigung macht und welchen Inhalt die haben soll. Ich kann keine Rangbescheinigung erteilen zu einer (noch) nicht eintragungsfähigen Grundschuld.
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