elektronisches Grundbuch
- Pepsi
- ...ist hier unabkömmlich !
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das heißt es kostet jetzt keine 500 € einrichtungsgebührr mehr? das ist doch typisch. Wir hätten uns dort angemeldet, wenn es nicht so viel gekostet hätte.. toll nu sind wir kein Notar mehr unu machens billiger bzw umsonst, arg
- Lena
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Eine einmalige Anmeldebgebühr/Einrichtungsgebühr bleibt bestehen! Aber es entfallen die monatlichen "Grundgebühren" und man kann sich dann ohne weitere monatliche Gebühren für die anderen Bundesländer freischalten lassen.
Und dafür sich ja auch die einzelnen Abrufe teurer geworden!!! (Okay, die kann man weitergeben).
Und dafür sich ja auch die einzelnen Abrufe teurer geworden!!! (Okay, die kann man weitergeben).
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Sollte es oben statt eine
keine
heißen? Wenn ja, woraus ergibt sich das? Aus der am Eingang des Threads genannten Stelle im BGBl.?
keine
heißen? Wenn ja, woraus ergibt sich das? Aus der am Eingang des Threads genannten Stelle im BGBl.?
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
- Lena
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Habe den Satz dadurch auch erst nicht richtig verstanden...
Aber es muss wohl wirklich "keine" heißen.
Hab grad nochmal näher mit den "Anhang zu § 16 JVKostO" angeguckt. Da heißt es:
http://bundesrecht.juris.de/jvkosto/art ... ge_29.html
Uneingeschränkte Nutzer sind Gerichte, Behörden, Notare und öffentlich bestellte Vermessungsingenieure.
Und eingeschränkte Nutzer sind:
=> Personen und Stellen, die vom Eigentümer/Erbbauberechtigten zur Einsicht ermächtigt wurden,
=> Personen oder Stellen, die die Zwangsvollstreckung betreiben,
=> Inhaber von Rechten an einem Grundstück, einem grundstücksgleichen Recht oder an einem Recht an einem solchen Recht,
Versorgungsunternehmen (für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser/Abwasser, Telekommunikation).
Diese Personen oder Stellen müssen das Vorliegen der Voraussetzungen, die ihr berechtigtes Interesse begründen, beim einzelnen Abruf in
codierter Form erklären (Darlegungserklärung).
Tja, von daher verstehe ich jetzt noch weniger warum sich Notare dann immer noch nicht zum elektronischen Grundbuch anmelden?!?!?!?
Aber es muss wohl wirklich "keine" heißen.
Hab grad nochmal näher mit den "Anhang zu § 16 JVKostO" angeguckt. Da heißt es:
"Einrichtung für einen Empfänger, der am eingeschränkten Abrufverfahren teilnimmt (§ 133 Abs. 4 Satz 3 GBO, auch i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 2 SchRegDV)
Mit der Gebühr für die erstmalige Einrichtung in einem Land sind auch weitere Einrichtungen in anderen Ländern abgegolten."
http://bundesrecht.juris.de/jvkosto/art ... ge_29.html
Uneingeschränkte Nutzer sind Gerichte, Behörden, Notare und öffentlich bestellte Vermessungsingenieure.
Und eingeschränkte Nutzer sind:
=> Personen und Stellen, die vom Eigentümer/Erbbauberechtigten zur Einsicht ermächtigt wurden,
=> Personen oder Stellen, die die Zwangsvollstreckung betreiben,
=> Inhaber von Rechten an einem Grundstück, einem grundstücksgleichen Recht oder an einem Recht an einem solchen Recht,
Versorgungsunternehmen (für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser/Abwasser, Telekommunikation).
Diese Personen oder Stellen müssen das Vorliegen der Voraussetzungen, die ihr berechtigtes Interesse begründen, beim einzelnen Abruf in
codierter Form erklären (Darlegungserklärung).
Tja, von daher verstehe ich jetzt noch weniger warum sich Notare dann immer noch nicht zum elektronischen Grundbuch anmelden?!?!?!?
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Hallo allerseits
unser Büro nutzt diese Online-GB-Einsicht noch nicht allzu lange.. Daher hab ich kaum Erfahrungen damit.
Kann mir jemand sagen ob der Notar jedes Mal das GB nochmals einsehen muss, wenn der Online-GB-Auszug älter als 2 Wochen ist, oder ob es ausreicht wenn ich online nach der Antragsliste und dem Aktualitätsnachweis schaue?
Die kann man auf der Seite ja auch einsehen.
Ich vermute mal stark das ich für jeden Vertrag zwei GB Blätter aufrufen muss, was unsere Mandanten nacher 16 € kostet? Ich find das ganz schön viel, andererseits möchte ich da auch nichts falsch machen...
Liebe Grüße
unser Büro nutzt diese Online-GB-Einsicht noch nicht allzu lange.. Daher hab ich kaum Erfahrungen damit.
Kann mir jemand sagen ob der Notar jedes Mal das GB nochmals einsehen muss, wenn der Online-GB-Auszug älter als 2 Wochen ist, oder ob es ausreicht wenn ich online nach der Antragsliste und dem Aktualitätsnachweis schaue?
Die kann man auf der Seite ja auch einsehen.
Ich vermute mal stark das ich für jeden Vertrag zwei GB Blätter aufrufen muss, was unsere Mandanten nacher 16 € kostet? Ich find das ganz schön viel, andererseits möchte ich da auch nichts falsch machen...
Liebe Grüße
- mrsbloom
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Also ich sehe das Grundbuch ein vor Vorbereitung des Vertrages. Dann hole ich mir zum Tag der Beurkundung einen Aktualitätsnachweis und dann gucke ich nochmal vor der Abgabe der Fälligkeitsmitteilung ins GB. Also insgesamt 16,-- €. Aber das muss den Käufern die Sicherheit auch Wert sein.
Gruß Tina
Die beste und sicherste Tarnung ist immer noch die blanke und nackte Wahrheit.
Die glaubt niemand!
Max Frisch
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Wie mrsbloom hab ich es auch immer gemacht sowie nach der Eigentumsumschreibung. Es ist von Notariat zu Notariat anders.
Nein, ich bin kein Spruch, Du brauchst gar nicht weiter lesen. Ich bin werder lustig noch informativ. Ich bin nur eine sinnlose Ansammlung von Buchstaben, um diesen Platz hier zu füllen und keiner hat mich lieb, also lass mich in Ruhe und hör auf mich zu lesen, bin sowieso schon vorbei!