Auflassungsvormerkung bei zwei Flurstücken

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Sistco
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#1

16.06.2009, 13:16

Hallo, ich habe mal zwei Fragen.
Im Grundbuch ist eingetragen, das die Flurstücke zur lfd. Nrn. 1 und 2 vereinigt wurden und nunmehr unter lfd. Nr. 3 eingetragen sind. Was bedeutet das eigentlich? Denn unter lfd. Nr. 3 sind die Flustücke immer noch geteilt und nicht zu einem zusammengefaßt.
Und kann ich, wenn die Flurstücke vereinigt wurden, nur für ein Flurstück eine Auflassungsvormerkung eintragen lassen?
Es wäre super, wenn mir jemand helfen könnte.
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Manfred Fisch
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#2

16.06.2009, 16:25

Wenn die beiden Flurstücke unter einer laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs gebucht werden, bilden sie ein Grundstück im Rechtssinne und nicht mehr zwei. Die Flurstücksbezeichnungen sind Katasterwerte, die nichts darüber aussagen, ob es sich um ein oder mehrere Grundstücke in diesem Sinne handelt.
Dann komm ich halt in die Hölle,
im Himmel kenn ich eh keinen!
Jupp03/11

#3

16.06.2009, 16:30

Es müßte vom Eigentümer der Antrag gestellt werden, dass die mit der Vormerkung zu belastende Parzelle als selbständiges Grundstück unter einer neuen lfd. Nr. des BV eingetragen wird.
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#4

16.06.2009, 22:23

Ist es wirklich umbedingt nötig, dass bereits mit der Auflassungsvormerkung das Flurstück als selbstständiges Grundstück unter einer neuen lfd. Nr. im BV eingetragen wird?

Ich hab da gerade eine Vormerkung auf Sicherung eines Anspruches auf Eintragung einer schuldrechtlichen Dienstbarkeit lastent auf einem Flurstück eintragen lassen. Im Wege der Kaufvertragsabwicklung wurden diverse Flurstücke unter einer lfd. Nr. im BV eingetragen.

Hier haben wir ja eigentlich den umgekehrten Fall. Ich würde daher sagen, dass es ausreicht, die Auflassungsvormerkung auf einem Flurstück eintragen zu lassen und mit dem Antrag auf EU auch erst den Antrag auf Eintragung des Flurstücks unter einer neuen lfd. Nr. im BV. Du kannst es natürlich auch gleich beantragen, wenn du den entsprechenden Antrag vorliegen hast und keine Zeit.

Aber mich würd es jetzt wirklich mal interessieren, ob man es auch später machen kann, also mit EU.
Nein, ich bin kein Spruch, Du brauchst gar nicht weiter lesen. Ich bin werder lustig noch informativ. Ich bin nur eine sinnlose Ansammlung von Buchstaben, um diesen Platz hier zu füllen und keiner hat mich lieb, also lass mich in Ruhe und hör auf mich zu lesen, bin sowieso schon vorbei!
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#5

17.06.2009, 08:16

Ich würde daher sagen, dass es ausreicht, die Auflassungsvormerkung auf einem Flurstück eintragen zu lassen und mit dem Antrag auf EU auch erst den Antrag auf Eintragung des Flurstücks unter einer neuen lfd. Nr. im BV.
Genau, so machen wir das auch immer. Erst mit der Umschreibung wird die Abschreibung beantragt.

Ich habe dunkel in Erinnerung, dass die Grundbuchämter die vorherige Abschreibung mit der Auflassungsvormerkung sowieso ungern machen...da gab es schon mal Mecker...:mrgreen:
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

Versuche zu lächeln, auch wenn die Traurigkeit Dich zu ersticken droht…
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#6

17.06.2009, 11:23

Bei der Eintragung einer Auflassungsvormerkung wird § 7 Abs. 2 GBO als Ausnahme analog angewandt. Also sofern keine Verwirrung zu besorgen ist, kann das einzelne Flurstück mit einer AV belastet werden. Wenn allerdings eine kastastermäßige Verschmelzung zweier Flurstücke erfolgt ist, geht das nicht mehr.
Gruß Tina

Die beste und sicherste Tarnung ist immer noch die blanke und nackte Wahrheit.
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