Darf Ehefrau Grundbuch einsehen?
- Zonnie
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Ich würde sagen, als Ehefrau hat sie ein berechtigtes Interesse und deswegen: JA
Mit dem Leben ist es wie mit einem Theaterstück: es kommt nicht darauf an, wie lang es ist, sondern wie bunt.
Seneca
Seneca
nein, gerade als Ehefrau besteht kein berechtigtes Interesse aus der Sicht des Ehemannes.
- No.Me.
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Da muss ich auch zustimmen. Ich würde ihr den Auszug nur übersenden, wenn sie eine Vollmacht vom Eigentümer vorlegt.
Nein, ich bin kein Spruch, Du brauchst gar nicht weiter lesen. Ich bin werder lustig noch informativ. Ich bin nur eine sinnlose Ansammlung von Buchstaben, um diesen Platz hier zu füllen und keiner hat mich lieb, also lass mich in Ruhe und hör auf mich zu lesen, bin sowieso schon vorbei!
- Manfred Fisch
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Im Prinzip haben Jupp und No.Me aus meiner Sicht Recht.
Jedoch überlege ich, ob die Ehefrau (der Ehepartner) sich nicht im Zweifel immer (sofern im gesetzlichen Güterstand lebend) auf § 1365 BGB zurückziehen kann, denn der Ehegatte kann stets behaupten, dass die Einsichtnahme in das GB notwendig ist um prüfen zu können, ob der andere Ehegatte (bspw. durch Grundstücksbelastungen) über sein Vermögen im Ganzen oder einen wesentlichen Teil davon verfügt hat, wodurch wiederum eigenes Recht beeinträchtigt würde.
Jedoch überlege ich, ob die Ehefrau (der Ehepartner) sich nicht im Zweifel immer (sofern im gesetzlichen Güterstand lebend) auf § 1365 BGB zurückziehen kann, denn der Ehegatte kann stets behaupten, dass die Einsichtnahme in das GB notwendig ist um prüfen zu können, ob der andere Ehegatte (bspw. durch Grundstücksbelastungen) über sein Vermögen im Ganzen oder einen wesentlichen Teil davon verfügt hat, wodurch wiederum eigenes Recht beeinträchtigt würde.
Dann komm ich halt in die Hölle,
im Himmel kenn ich eh keinen!
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Ob ein Einsichtsrecht besteht, hat die Geschäftsstelle, notfalls der Rechtspfleger, zu prüfen. Und diese Personen können, da sie in aller Regel den Eigentümer nicht kennen, zu den Bestimmungen des § 1365 BGB nichts sagen. Daher kein Einsichtsrecht ohne Bevollmächtigung.
Hallo zusammen - jetzt "misch" ich mich auch mal ein. Also ich sehe das auch etwas im Zusammenhang mit dem Güterstand.
Bei Zugewinngemeinschaft kann berechtigtes Interesse bestehen, da der Ehemann ja eben nicht über sein gesamtes Vermögen ohne Zustimmung verfügen kann. Bei Gütertrennung ist das wurscht.
Allerdings - ich glaube nicht, dass das der Rechtspfleger beim GBA prüfen wird. Und außerdem wird ja bei Verfügungen über das Grundstück ja bereits bei Eintragung geprüft werden, ob eben die Zustimmung vorliegt.
Fazit: Ich denke die Ehefrau hat kein berechtigtes Interesse und benötigt eine Vollmacht.
Bei Zugewinngemeinschaft kann berechtigtes Interesse bestehen, da der Ehemann ja eben nicht über sein gesamtes Vermögen ohne Zustimmung verfügen kann. Bei Gütertrennung ist das wurscht.
Allerdings - ich glaube nicht, dass das der Rechtspfleger beim GBA prüfen wird. Und außerdem wird ja bei Verfügungen über das Grundstück ja bereits bei Eintragung geprüft werden, ob eben die Zustimmung vorliegt.
Fazit: Ich denke die Ehefrau hat kein berechtigtes Interesse und benötigt eine Vollmacht.
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das erscheint mir in dieser allgemeinheit für ein "berechtigtes" interesse doch zu wenig zu sein, denn auf irgend etwas konkretes wird sich die behauptung schon stützen müssen. das bloße verheiratetsein im gesetzlichen gützerstand kann m. E. für sich kein (dauer-)einsichtsrecht begründen.Manfred Fisch hat geschrieben:Jedoch überlege ich, ob die Ehefrau (der Ehepartner) sich nicht im Zweifel immer (sofern im gesetzlichen Güterstand lebend) auf § 1365 BGB zurückziehen kann, denn der Ehegatte kann stets behaupten, dass die Einsichtnahme in das GB notwendig ist um prüfen zu können, ob der andere Ehegatte (bspw. durch Grundstücksbelastungen) über sein Vermögen im Ganzen oder einen wesentlichen Teil davon verfügt hat, wodurch wiederum eigenes Recht beeinträchtigt würde.