Grundschuld für Eigentümer nach Zwangsverwaltung?

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megazonki
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#1

23.04.2009, 16:35

Hallo Ihr Lieben,
ich sitze vor einem Grundbuchauszug und verstehe nur Bahnhof. Da ich während meiner Ausbildung die scheinbar schon so weit wie die Steinzeit zurückliegt mit Notariat nicht viel zu tun hatte, komme ich nicht weiter.
Wir haben einen Schuldner, der nun droht in die Insolvenz zu gehen. Uns liegen 3 Grundbuchauszüge vor, in denen der Schuldner als Eigentümer eingetragen ist.
Seit dem 12.11.08 ist die Zwangsverwaltung angeordnet.
Am 17.12.2008 wurde die Anordnung der Zwangsversteigerung eingetragen.
In der dritten Abteilung ist eine Grundschuld ohne Brief für eine Bank eingetragen, mit Datum vom 22.04.05.
Und nun kommt das was ich nicht verstehe:
Mit Datum vom 29.01.09 (!) ist eine Grundschuld für den Eigentümer (Schuldner) eingetragen.
Wie kann das sein? Ich brauche Hilfe, denn eigentlich würden wir der Zwangsversteigerung beitreten, aber offenbar hat der Schuldner hier doch noch Geld aus dem Grundstück gezogen, oder was verstehe ich hier falsch?
Danke schonmal vorab für die Hilfe und Viele Grüße aus Berlin
[color=#400080]Ein leidenschaftlicher Raucher, der immer von der Gefahr des Rauchens für die Gesundheit liest, hört in den meisten Fällen auf - zu lesen. [/color]-Winston Churchill-
Jupp03/11

#2

23.04.2009, 16:48

Der Eigentümer hat die Grundschuld eingetragen, damit nachfolgende Gläubiger einen schlechteren Rang erhalten.
Der Zwangsversteigerung würde ich zum jetzigen Zeitpunkt nicht beitreten, da ich davon ausgehe, dass noch keine Gutachten in denVerfahren vorliegen und ihr ggf. für die Kosten der Gutachten anteilig belastet werden könntet.

Ich würde zunächst mit der Geschäftsstelle des Versteigerungsgerichts sprechen und erfragen, ob die Gutachten schon vorliegen oder in Auftrag gegeben und ob hierfür schon Kostenvorschüsse von der betreibenden Gläubigerin gezahlt wurden.
Notariatsmann
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#3

25.04.2009, 13:22

eine eigentümergrundschuld ist pfändbar. das könnte unabhängig von einem beitritt veranlasst werden.

wenn man die beitrittsentscheidung vom vorliegen des verkehrswertgutachtens abhängig macht, steht dem die gefahr des rangverlustes gegenüber, weil in der zwischenzeit andere beigetreten sein können. aus haftungsgründen sollte das, sofern es sich nicht um einen eigenen anspruch der kanzlei handelt, ggf. vom mandanten selbst entschieden werden.
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