Grundschuld --> Sicherungszweck? :cry:

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Puschelchen
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#1

12.02.2009, 16:14

:cry:

hallöchen, glaube hatte schon einmal erwähnt, dass ich keine Grundschulden mag....

naja hier nun meine (vielleicht blöde) frage....

Was bitte ist eine Erklärung über den Sicherungszweck? Die Bank möchte diese Erklärung nicht in der Grundschuldurkunde enthalten haben.

Habe in meinem Muster einer Grundschuld die folgende Formulierung:

wobei hinsichtlich der nachfolgenden Grundschuldbestellung zwischen dem Eigentümer/Darlehensnehmer und der Grundpfandrechtsgläubigerin/Darlehensgeberin/Bank ferner als vereinbart gilt, dass

· eine Abtretung der Grundschuld durch die Grundpfandrechtsgläubigerin/Darlehensgeberin/Bank nur zulässig ist gegen gleichzeitige Übernahme der Vollstreckungsbeschränkungen aus dem Darlehensvertrag und der Sicherungsabrede durch den Abtretungsempfänger.

Die Notarin hat den Eigentümer, Sicherungsgeber; Besteller oder Darlehensnehmer über die Gefahren belehrt, die sich aus der möglichen Abtretung ohne die vorgenannte Abtretungsbeschränkung ergeben können. Der Grundpfandrechtsgläubigerin/Darlehensgeberin/Bank wird daher die Grundschuld unter den vorstehenden Maßgaben erteilt.


ist das vielleicht diese Erklärung???????????

Vielen Dank...

LG
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Gruftie
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#2

12.02.2009, 16:40

Also...meiner Meinung nach ist das ein extra Formular, was der Darlehensnehmer erhält und unterschreiben muss...nicht notariell.

Bei Google hab ich gefunden:

Die Sicherungszweckerklärung ist eine Ergänzung zur Grundschuld und umfasst den Zweck und die Höhe, welche von der eingetragenen Grundschuld vom Darlehensgeber verwendet werden darf.

Ich hoffe, ich konnte Dir auf die Schnelle ein wenig helfen...
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Puschelchen
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#3

12.02.2009, 16:45

hab ich grad gefunden....

Sicherungszweckerklärung

Die Sicherungszweckerklärung tritt bisweilen auch als Zweckerklärung oder Zweckbestimmungserklärung auf und hat ihre Daseinsberechtigung im Bereich Baufinanzierung.

Ohne Sicherungszweckerklärung wäre das Hausbauer-Leben manchmal schwer, auf jeden Fall dann, wenn es zu Zahlungsengpässen kommt. Immerhin wird das Darlehen zum Hausbau als Grundschuld eingetragen. Die Grundschuld ist aber nicht immer gleich hoch wie die Darlehenssumme. So kann es zum Beispiel sein, dass auf dem Grundstück eine erstrangige Grundschuld von 100.000 € eingetragen ist, die Darlehenssumme aber nur 80.000 € beträgt. Wenig später wird bereits mit der Tilgung begonnen, womit sich die Schuld reduziert.

Die Grundschuld an sich ist eine ziemlich abstrakte Sache. Mit einer Sicherungszweckerklärung kommt aber ein wenig Licht in ihr Dasein. Sollte es wegen absoluter Zahlungsunfähigkeit des Bauherrn, z. B. durch Arbeitslosigkeit, Scheidung, Krankheit oder gar Tod zur Zwangsvollstreckung kommen, dann kann sich der Kreditgeber ohne Sicherungszweckerklärung an der gesamten Grundschuld befriedigen. Immerhin ist er ja im ersten Rang eingetragen. Auf diese Weise wäre ihm die Möglichkeit gegeben, 100.000 € einzufordern, obwohl das Darlehen nur 80.000 € beträgt und die Restsumme inzwischen wesentlich geringer ist.

Mit einer Sicherungszweckerklärung als Zusatz des Kreditvertrages, kann die Bank nur noch soviel einfordern, wie ihr tatsächlich noch als Forderung zusteht. Damit dient die Sicherungszweckerklärung zum Schutz des Darlehensnehmers, denn der Gläubiger kann das Grundpfandrecht erst vollstrecken, wenn dies die vorhandene Forderung zulässt. Die Sicherungszweckerklärung hebt zwar die Abstraktheit der Grundschuld nicht auf, aber sie schränkt sie auf jeden Fall ein.
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#4

12.02.2009, 16:45

also mein erster obiger absatz hat mit der sicherungszweckerklärung nix zu tun, würd ich ejtzt so sagen.....................
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#5

12.02.2009, 17:17

also mein erster obiger absatz hat mit der sicherungszweckerklärung nix zu tun, würd ich ejtzt so sagen
Würde ich auch so sagen... :klugscheiss
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#6

12.02.2009, 17:19

Folgendes wird noch vereinbart:

1.
Die Grundschuld ist nur mit Zustimmung des Eigentümers abtretbar. Die entsprechende Eintragung bei der Grundschuld im Grundbuch wird bewilligt und beantragt.

2.
Die hier bestellte Grundschuld und alle übrigen in dieser Urkunde den Gläubigern bestellten und abgetretenen Rechte dürfen vom Gläubiger wie folgt verwendet werden:


Zur Sicherung seiner Ansprüche gegen den Eigentümer aus Darlehnsvertrag Nr. __________ in Höhe von EUR ________,00.

3.
Aus allen hier bestellten Sicherheiten darf sich der Gläubiger insgesamt nur einmal in Höhe des Grundschuldkapitals und der Grundschuldzinsen befriedigen. Wird der Gläubiger vom Besteller befriedigt, sollte er alle gestellten Sicherheiten an die Sicherungsgeber zurückgeben.

P.S.
Mit der Aufnahme der Sicherungszweckerklärung wird vor allen Dingen erreicht, dass die Grundschuld nur für ein bestimmtes Darlehen verwendet werden darf und nicht für alle Geschäftsbeziehungen. Gerade bei Personen, die über mehrfachen Grundbesitz verfügen, kann dieses ein Vorteil sein.
Mit der Eintragung des Abtretungsverbots wird unter anderem auch verhindert, dass, was leider in letzter Zeit sehr häufig vorkommt, die Banken die Grundschulden versilbern und der Eigentümer/Schuldner dann oft nur gerichtlich die Möglichkeit hat, gegen Vollstreckungsmaßnahmen der neuen Gläubigerin vorzugehen.
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#7

12.02.2009, 17:23

Super Jupp!! Dankeschön!
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#8

12.02.2009, 17:29

danke jupp...

naja bei uns hier in dem fall hat halt die bank geschrieben, dass wir diese erklärung nicht mit aufnehmen sollen, da diese dies mit den schuldnern selbst anderweitig vereinbaren...
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