Grundschuld-Probleme

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Lotte94
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#1

09.12.2008, 17:47

Hallo liebe Fories,
habe folgende Zwischenverfügung erhalten. Wie kann ich das Problem lösen. Stehe da mal wieder auf dem Schlauch.

"Die GS ist lt. Bewilligung uneingeschränkt fällig. Seit Inkrafttreten des RisikobegrenzungsG (BGBl. 2008 I 1666) kann eine nach dem 19.08.2008 bestellte SicherungsGS i.S.d. §§ 1192 Abs. 1a BGB jedoch nicht mehr uneingeschränkt, sondern nur noch nach § 1193 Abs. 1 BGB fällig werden.
Daher ist die Bestimmung über die uneingeschränkte Fälligkeit aus dem Bewilligungsinhalt herauszunehmen oder eine Erklärung vorzulegen, dass keine SicherungsGS i.S.d. § 1192 Abs. 1a BGB vorliegt.

Kann ich folgendes schreiben:
Der Urkundsnotar belehrte die Vertragsparteien über die Bedeutung des § 1193 II 2 BGB und die Folgen eines Nachweisverzichts. Im Interesse einer sofortigen Darlehensvalutierung durch das finanzierende Kreditinstitut weist der Grundschuldbesteller den Urkundsnotar an, abweichend von § 1193 II 2 BGB dem Kreditinstitut sofort eine vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde zu erteilen.

Bittet rettet mich!
LG Lotte
Kordu

#2

09.12.2008, 17:56

Du musst nach Rücksprache mit der finanzierenden Bank eine Ergänzungsurkunde machen (die Parteien müssen kommen).

Und dann ergänzend feststellen, dass die GS-Bestellung insofern ergänzt wird, als die Bestimmung, dass die GS uneingeschränkt fällig ist, ersatzlos "gestrichen" wird (==> dann gilt die gesetzliche Regelung).

Weiter musst Du (wegen der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung) noch folgendes schreiben:

Die Grundschuld ist erst nach erfolgter Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten fällig. Aus diesem Grund hat die Gläubigerin zurzeit keinen Anspruch, eine vollstreckbare Ausfertigung zu verlangen. Die Gläubigerin besteht aber auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung. Nach eingehender Belehrung über die damit verbundenen Gefahren weist der Darlehensnehmer/Eigentümer (oder wer auch immer :lol:) den Notar an, der Gläubigerin ohne Nachweis der Fälligkeit sofort eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.
Jupp03/11

#3

09.12.2008, 17:59

Zu der Urkunde, UR-Nr.: __________ vom __________ wird folgendes unter Bezugnahme auf die Zwischenverfügung des Gerichts vom _________ergänzt:

Die Angabe " Fälligkeit der Grundschuld" entfällt. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen stattdessen.

Wir beantragen insoweit ergänzend zu den gestellten Anträgen den Grundbuchvollzug.

In dieser Form ist die Bewilligung gegenüber dem GBA abzugeben.
natürlich in der Form des § 29GBO.
Lotte94
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#4

09.12.2008, 18:16

Euch schon mal vielen Dank. Werde es dann morgen mal verarbeiten!!!
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Manfred Fisch
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#5

12.12.2008, 10:58

Mir ist aufgefallen, dass einige Kollegen zu vergessen scheinen, dass diese Urkunde:
Jupp03 hat geschrieben:Zu der Urkunde, UR-Nr.: __________ vom __________ wird folgendes unter Bezugnahme auf die Zwischenverfügung des Gerichts vom _________ergänzt:

Die Angabe " Fälligkeit der Grundschuld" entfällt. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen stattdessen.

Wir beantragen insoweit ergänzend zu den gestellten Anträgen den Grundbuchvollzug.

In dieser Form ist die Bewilligung gegenüber dem GBA abzugeben.
natürlich in der Form des § 29GBO.
dem GS-Gläubiger ebenfalls in Ausfertigung erteilt werden muss, da dies eine Ergänzung zum Schuldtitel ist und somit dem Schulder auch zugestellt werden muss, bevor Vollstreckungsmaßnahmen seitens des Gläubigers eingeleitet werden können.

Nur mal so am Rande bemerkt ...
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