Grundschuld - Spezialfrage an die NO-Spezies ;-)

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Andreas

#1

20.11.2008, 09:52

Hallo,

Cheffe hat folgende Frage, die ich ungelesen mitgetippt habe und hier einfach mal einstelle :wink: wäre nett, wenn jemand was dazu sagen kann :D
Gegner ist Bürge, Bürgschaft ist fällig. Zur Absicherung der Bürgschaft hat der Gegner einen Grundschuldbrief an den Mandanten übergeben, und zwar Brief hinsichtlich einer im Grundbuch eingetragenen Eigentümergrundschuld.

Jetzt ist alles fällig – muß ich jetzt, um aus der Grundschuld, die zur Sicherung übertragen wurde, erst noch das Grundbuch berichtigen (da lautet die Grundschuld nämlich noch auf den Gegner, Eigentümergrundschuld), und zwar nach 892 BGB, oder, was besser wäre, nach der GBO (und wenn nach der GBO, muß ich dann den Sicherungsvertrag öffentlich beglaubigen lassen ?) oder kann ich direkt nach 1147 unter Vorlage Grundschuldbrief nach dem ZVG Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung anordnen lassen ?
Ich stelle das hier einfach mal so rein und wäre für Antworten dankbar, Besprechungstermin mit dem Mdt. ist in einer Stunde :lol:
Jupp03/11

#2

20.11.2008, 10:19

Allein die Vorlage des Grundschuldbriefes reicht nicht aus, um die Vollstreckung einzuleiten. Entweder ist die Abtretungserklärung in begl. Form - § 29 GBO- vorzulegen -hab Bedenken, dass der Schuldner freiwillig zum Notar geht- oder die Eigt.-GS ist von euch zu pfänden, wobei ich davon ausgehe, dass ihr Zahlungstitel in Händen haltet.
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