Grundschuld und eingeschränkte Sicherungsabrede
Verfasst: 10.09.2008, 14:22
Ich habe schon viele unterschiedliche Verfahrensweisen gesehen:
1. Bank wird nach Grundschuldbeurkundung angeschrieben und aufgefordert, die eingeschränkte Sicherungsabrede anzuerkennen, die im Kaufvertrag enthalten ist. Vorher keine Ausfertigungen.
Konsequenz: Bank braucht Bearbeitungsdauer bis zur Bestätigung, in vielen Fällen ist dann ein Rangbericht nötig.
2. Sicherungsabrede ist in Grundschuldbestellungsurkunde nicht drin; lediglich im Anschreiben an die Bank wird KV in Kopie beigefügt und auf eingeschränkte Sicherungsabrede verwiesen.
3. Sicherungsabrede ist in Grundschuldbestellungsurkunde enthalten und wird an Bank übersandt und normal ausgefertigt; gesonderte Bestätigung nicht nötig
Ich halte zwei oder drei für die schnellsten Verfahren, bin mir aber nicht sicher. Die Gefahr, dass die Bank aus der "weiten" Sicherungsabrede vorgehen will, ist doch theoretisch: Die Bank kann aus der Grundschuld gegen den Verkäufer doch nur aus der eingeschränkten Sicherungsabrede oder überhaupt nicht vorgehen; nimmt die Bank die eingeschränkte Sicherungsabrede nicht an, so besteht kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen; der Eigentümer/Verkäufer hat die Einrede des § 821 BGB.
Würde mich über Stellungnahmen zu dieser Grundfrage notarieller Tätigkeit freuen.
Gruß
Michael
1. Bank wird nach Grundschuldbeurkundung angeschrieben und aufgefordert, die eingeschränkte Sicherungsabrede anzuerkennen, die im Kaufvertrag enthalten ist. Vorher keine Ausfertigungen.
Konsequenz: Bank braucht Bearbeitungsdauer bis zur Bestätigung, in vielen Fällen ist dann ein Rangbericht nötig.
2. Sicherungsabrede ist in Grundschuldbestellungsurkunde nicht drin; lediglich im Anschreiben an die Bank wird KV in Kopie beigefügt und auf eingeschränkte Sicherungsabrede verwiesen.
3. Sicherungsabrede ist in Grundschuldbestellungsurkunde enthalten und wird an Bank übersandt und normal ausgefertigt; gesonderte Bestätigung nicht nötig
Ich halte zwei oder drei für die schnellsten Verfahren, bin mir aber nicht sicher. Die Gefahr, dass die Bank aus der "weiten" Sicherungsabrede vorgehen will, ist doch theoretisch: Die Bank kann aus der Grundschuld gegen den Verkäufer doch nur aus der eingeschränkten Sicherungsabrede oder überhaupt nicht vorgehen; nimmt die Bank die eingeschränkte Sicherungsabrede nicht an, so besteht kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen; der Eigentümer/Verkäufer hat die Einrede des § 821 BGB.
Würde mich über Stellungnahmen zu dieser Grundfrage notarieller Tätigkeit freuen.
Gruß
Michael