Ich habe schon viele unterschiedliche Verfahrensweisen gesehen:
1. Bank wird nach Grundschuldbeurkundung angeschrieben und aufgefordert, die eingeschränkte Sicherungsabrede anzuerkennen, die im Kaufvertrag enthalten ist. Vorher keine Ausfertigungen.
Konsequenz: Bank braucht Bearbeitungsdauer bis zur Bestätigung, in vielen Fällen ist dann ein Rangbericht nötig.
2. Sicherungsabrede ist in Grundschuldbestellungsurkunde nicht drin; lediglich im Anschreiben an die Bank wird KV in Kopie beigefügt und auf eingeschränkte Sicherungsabrede verwiesen.
3. Sicherungsabrede ist in Grundschuldbestellungsurkunde enthalten und wird an Bank übersandt und normal ausgefertigt; gesonderte Bestätigung nicht nötig
Ich halte zwei oder drei für die schnellsten Verfahren, bin mir aber nicht sicher. Die Gefahr, dass die Bank aus der "weiten" Sicherungsabrede vorgehen will, ist doch theoretisch: Die Bank kann aus der Grundschuld gegen den Verkäufer doch nur aus der eingeschränkten Sicherungsabrede oder überhaupt nicht vorgehen; nimmt die Bank die eingeschränkte Sicherungsabrede nicht an, so besteht kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen; der Eigentümer/Verkäufer hat die Einrede des § 821 BGB.
Würde mich über Stellungnahmen zu dieser Grundfrage notarieller Tätigkeit freuen.
Gruß
Michael
Grundschuld und eingeschränkte Sicherungsabrede
- Manfred Fisch
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Ich bevorzuge Alt. 1. Ausfertigungen werden schon erteilt, jedoch der ANtrag an das GBA erst weitergeleitet, wenn Bank bestätigt hat, dass sie entsprechend der Sicherungsabrede nur über die GS verfügt. Im allgemeinen würde natürlich die Gefahr bestehen, dass der Gläubiger die GS selbst einreicht mit Eintragungsantrag, jedoch kann man bei deutschen Großbanken von einer seriösen Abwicklung - auch von deren Seite - ausgehen (werde mir aber dazu nochmal Gedanken machen, hast mich damit ins Grübeln gebracht).
Die Bestätigung der Banken, auch der Direktbanken, liegt mir in der Regel noch am selben, spätestens am nächsten Tag per Fax vor.
Die Bestätigung der Banken, auch der Direktbanken, liegt mir in der Regel noch am selben, spätestens am nächsten Tag per Fax vor.
Dann komm ich halt in die Hölle,
im Himmel kenn ich eh keinen!
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Wir machen Variante 3.micha7981 hat geschrieben:3. Sicherungsabrede ist in Grundschuldbestellungsurkunde enthalten und wird an Bank übersandt und normal ausgefertigt; gesonderte Bestätigung nicht nötig
Wir machen 1 und zwar genau so, wie es der Fragesteller geschrieben hat. In Zukunft wohl 3 wegen der geänderten Rechtslage, also Sicherungsabrede mit in die GS.
2.
Mitwirkungspflicht besteht nur,
wenn die Grundpfandrechtsbestellungsurkunde nachfolgende Bestimmungen enthält:
a) Sicherungsabrede:
Die Grundpfandrechtsgläubigerin darf das Grundpfandrecht nur insoweit als Sicherheit verwerten oder behalten, als sie tatsächlich Zahlungen mit Tilgungswirkung auf die Kaufpreisschuld des Käufers geleistet hat. Alle weiteren Sicherungsabreden gelten erst ab vollständiger Kaufpreiszahlung, spätestens ab Eigentumsumschreibung auf den Käufer.
b) Zahlungsanweisung:
Zahlungen sind zunächst zur Lastenfreistellung entsprechend der Fälligkeitsmitteilung des Notars, im übrigen auf das Konto des Verkäufers, nach dem Kaufvertrag zu leisten.
c) Persönliche Zahlungspflicht:
Der Verkäufer übernimmt keinerlei persönliche Zahlungspflichten durch die Grundpfandrechtsbestellung. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer von allen Kosten und sonstigen Folgen der Grundpfandrechtsbestellung freizustellen.
Mitwirkungspflicht besteht nur,
wenn die Grundpfandrechtsbestellungsurkunde nachfolgende Bestimmungen enthält:
a) Sicherungsabrede:
Die Grundpfandrechtsgläubigerin darf das Grundpfandrecht nur insoweit als Sicherheit verwerten oder behalten, als sie tatsächlich Zahlungen mit Tilgungswirkung auf die Kaufpreisschuld des Käufers geleistet hat. Alle weiteren Sicherungsabreden gelten erst ab vollständiger Kaufpreiszahlung, spätestens ab Eigentumsumschreibung auf den Käufer.
b) Zahlungsanweisung:
Zahlungen sind zunächst zur Lastenfreistellung entsprechend der Fälligkeitsmitteilung des Notars, im übrigen auf das Konto des Verkäufers, nach dem Kaufvertrag zu leisten.
c) Persönliche Zahlungspflicht:
Der Verkäufer übernimmt keinerlei persönliche Zahlungspflichten durch die Grundpfandrechtsbestellung. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer von allen Kosten und sonstigen Folgen der Grundpfandrechtsbestellung freizustellen.