Grundschuld auf noch zu vermessender Teilfläche?

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Silvi
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#1

04.02.2008, 17:57

Hallo, hab mal wieder ein kleines Problem. Wir müssen KV über eine noch zu vermessende Teilfläche beurkunden. Der Kaufpreis muss finanziert werden. Können wir die Finanzierungsgrundschuld jetzt schon bestellen auf der Teilfläche oder müssen wir erst den Veränderungsnachweis abwarten? Irgendwie bin ich der Meinung, dass die Grundschuld erst bestellt werden kann, wenn die neue Flurstücksbezeichnung da ist. Bin mir aber jetzt nicht sicher.
Kann mir jemand helfen?
LG Silvi
Kordu

#2

04.02.2008, 18:04

Eine Grundschuld kann nur auf einem rechtlich eigenständigen Grundstück, das unter einer selbständig laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis eingetragen ist, eingetragen werden.

Wenn also z.B. unter einer lfd. Nr. mehrere Flurstücke eingetragen sind, jedoch nur eines dieser Flurstücke belastet werden soll, geht das nicht.

Man müsste alles belasten und von der Bank eine Pfandhaftentlassung für die anderen Flurstücke anfordern.

Ich gehe aber mal davon aus, dass in Deinem Fall selbst die neuen Flurstücke noch nicht namentlich bekannt sind. Solltest Du also bereits schon jetzt eine Grundschuld bestellen müssen, müsste die Grundschuld auf dem gesamten im Bestandsverzeichnis verzeichneten Bestand eingetragen werden (bzw. auf die Flurstücke [sofern die zu belastenden Flurstücke allesamt entweder zusammen unter einer eigenständigen Nummer oder getrennt unter mehreren eigenständigen Nummern im Bestandsverzeichnis eingetragen sind], aus denen die neuen gebildet werden).
Jupp03/11

#3

04.02.2008, 18:09

so ist es

du müßtest also folgende Bestätigung bei der Bank einholen:

Der Notar wird weiter angewiesen, den Antrag auf Eintragung der Grundpfandrechte erst beim Grundbuchamt zu stellen, wenn sich die Gläubiger unwiderruflich verpflichtet haben, nach katasteramtlicher Fortschreibung die nicht verkaufte Teilfläche auflagenfrei aus der Mithaft zu entlassen.

dann kannste belasten
Silvi
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#4

05.02.2008, 09:13

also ist es doch einfacher, wenn die Grundschuld erst nach Vorlage der neuen Flurstücksbezeichnung bestellt wird; ich meine, wir hätten das auch sonst immer so gehandhabt, hab nur lange nicht mehr so'n Fall gehabt. Muss die KP-Fälligkeit eben etwas später sein
LG Silvi
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Lena
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#5

05.02.2008, 09:42

Na ja, einfacher ist das schon - aber ob die BEteiligten das wollen?!
In den meisten Fällen hängt ja der Baubeginn/Besitzübergang/Einzug an dem Datum der Kaufpreisfälligkeit. Je nachdem wann die Vermessung beantragt wird/wurde kann das ja schon längere Zeit dauern bis das Ergebnis vorliegt. Da würd ich mich als Käufer nicht drauf einlassen wollen. Dann kann ich ja auch den Kaufvertrag dann erst schließen und hab die Kosten der extra Auflassung/Identitätserklärung gespart...
Wenn ich schon den KV jetzt beurkunde werde ich wohl in den meisten Fällen auch die GS jetzt schon brauchen...
Liebe Grüße
Lena

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Man muss mich nicht mögen, kennen reicht ;-)
Jupp03/11

#6

05.02.2008, 09:53

So ist es und vor allen Dingen seit langer Zeit üblich, dass zunächst voll belastet wird.
Kordu

#7

05.02.2008, 10:12

Jupp03 hat geschrieben:So ist es und vor allen Dingen seit langer Zeit üblich, dass zunächst voll belastet wird.
:zustimm

Genau so ist es! Wir machen das immer so und hatten noch nie Probleme.

Die Belastung erst dann vorzunehmen, wenn die neuen Flurstücksbezeichnungen vorliegen, halte ich für kontraproduktiv.

Es ist wirklich kein Problem, erst einmal alles zu belasten und dann die Pfandhaftentlassung für den Rest einzuholen.
Silvi
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#8

06.02.2008, 12:23

ok überstimmt. Ich werde es mal abklären, wie es gewünscht wird
Danke euch!
LG Silvi
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