Grundschuld mit Schuldanerkenntnis

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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stef
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#1

17.10.2007, 08:59

Hallo,

ich möchte gerne eine Grundschuld vorbereiten, da das Objekt zwar nicht übertragen werden soll, aber Investitionen der Kinder grundbuchlich gesichert sein sollen. Am besten mit einem Schuldanerkenntnis. Hat vielleicht jemand ein Muster für mich?

liebe Grüße,
Steffi
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Lotti
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#2

17.10.2007, 09:16

Da musst Du schon eine Grundschuld bestellen, wenn die auch grundbuchlich abgesichert werden soll.

Der Erschienene ersuchte den Notar um die Beurkundung einer

Buchgrundschuld
mit Zwangsvollstreckungsunterwerfungsklausel

betr. den im Grundbuch von eingetragenen Grundbesitz.

Der Notar hat das Grundbuch am einsehen lassen. Aufgrund einer ihm vorliegenden Grundbuchblattabschrift hat er den Grundbuchinhalt mit dem Erschienenen erörtert.

Der Erschienene, , erklärte in seiner Eigenschaft als Eigentümer des vorgenannten Grundbesitzes:

1. Der Eigentümer ist mit der - nachstehend „Bank“ genannt – darüber einig, der Bank auf dem Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts von , Gemarkung , Flur Flurstück in Größe von qm eine brieflose Grundschuld von

Euro (i.W.: )

einzuräumen.

2. Die Grundschuld ist fällig. Sie ist von heute an mit % jährlich zu verzinsen. Die Zinsen sind jeweils am 31.12. eines jeden Jahres nachträglich zu entrichten.

3. Wegen aller Ansprüche aus dieser Grundschuld unterwirft sich der Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig ist.

4. . übernimmt die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld (Kapital und Zinsen) entspricht. Sie/Er unterwirft sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in ihr/sein gesamtes Vermögen. Die (Bank) kann die persönliche Haftung unabhängig von der Eintragung der Grundschuld und ohne vorherige Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz geltend machen.

5. Der Eigentümer bewilligt und beantragt gegenüber dem Grundbuchamt:

a) die Grundschuld nebst Zinsen und die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das Grundbuch einzutragen;

b) der , eine einfache Grundbuchblattabschrift zu übersenden.

6. Es wird darüber hinaus gebeten,

von dieser Verhandlung dem Eigentümer eine einfache Abschrift und der (Bank) eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen sowie bei dem Grundbuchamt eine Ausfertigung zum Zwecke der Eintragung der Grundschuld einzureichen.

7. Der Eigentümer ist mit einer späteren Umwandlung in eine Briefgrundschuld einverstanden und bevollmächtigt die (Bank) jederzeit die Eintragung der Umwandlung in das Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen sowie sich den Brief vom Grundbuchamt aushändigen zu lassen.

8. Die Kosten dieser Beurkundung trägt der Eigentümer.


Das vorstehende Protokoll wurde dem Erschienenen von dem Notar vorgelesen, von ihm genehmigt und alsdann von dem Erschienenen und dem Notar eigenhändig wie folgt unterschrieben:
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Gast

#3

17.10.2007, 09:46

Also ganz verstehe ich das noch nicht.

Wenn es bereits eine finanzierende Bank gibt, die ihr an die Kinder zu begebendes Darlehen grundbuchlich sichern will, so gäbe es doch auch entsprechende Grundschuldbestellungsformulare dieser Bank. Das Grundstück der Eltern würde dann dinglich belastet, die Kinder wären persönliche Schuldner.

Oder soll jetzt erst einmal eine "Vorratsgrundschuld" bestellt werden, die der erst zu findenden finanzierenden Bank dann abzutreten ist.

Dann käme eine Eigentümergrundschuld mit Brief in Betracht.
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stef
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#4

17.10.2007, 09:50

Jepp, das Geld wurde bereits in den Grundbesitz investiert, es geht nur eine Absicherung der Kinder gegenüber der Eltern.

Wie könnte das aussehen?
Gast

#5

17.10.2007, 09:59

Also haben die Kinder in den elterlichen Grundbesitz investiert?
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stef
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#6

17.10.2007, 10:03

Ja genau, es braucht also keine Grundschuld durch eine Bank.
Kordu

#7

17.10.2007, 10:31

Dann kannst Du ja eine ganz normale Grundschuld bestellen (Gläubiger = die Kinder). Nimm doch das, was Lotti gepostet hat und ändere das entsprechend (weil keine Bank) ab!
Jupp03/11

#8

17.10.2007, 10:39

Aber dann an das Berechtigungsverhältnis der Kinder denken.
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stef
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#9

17.10.2007, 11:42

Jo danke, obwohl ich das mit dem Schuldanerkenntnis nicht so ganz verstehe, da ich dachte, dass entweder das eine oder andere beurkundet wird. Was meint Ihr?
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Lotti
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#10

17.10.2007, 12:21

bei einem schuldanerkenntnis, unterwirft sich der darlehensnehmer in die persönliche zwangsvollstreckung. in der grundschuld zwar auch aber die grundschuld sichert zusätzlich die dingliche sicherheit dann im grundbuch.das tut ein schuldanerkenntnis nicht.
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