Hinweis § 17 BeurkG im Kaufvertrag

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
Stromberg
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#11

18.06.2014, 08:55

Ich glaube, ich kann meine Frage zwischenzeitlich selbst beantworten.

Die 14 Tage zählen wohl nur ab dem "ersten" Entwurf. Sonst würde ja die Frist immer wieder von neuem anfangen zu laufen, wenn diese oder jene Änderung im Vertrag gewünscht wird.....

Gruß
Stromberg
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#12

25.06.2014, 09:39

Guten Morgen Jupp,

Du hast mir am 10.6. geantwortet, dass die Übersendung des Vertragsentwurfes ausschließlich dem beurkundenden Notar obliegt. Hast Du eine Fundstelle für mich?


Danke und Gruß
nico86
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#13

25.06.2014, 10:00

@Stromberg

Die "Fundstelle" ist m. E. bereits der § 17 Abs. 2a S. 2:

2. der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen; bei Verbraucherverträgen, die der Beurkundungspflicht nach § 311b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterliegen, soll dem Verbraucher der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts vom beurkundenden Notar oder einem Notar, mit dem sich der beurkundende Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat, zur Verfügung gestellt werden. Dies soll im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung erfolgen. Wird diese Frist unterschritten, sollen die Gründe hierfür in der Niederschrift angegeben werden.
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
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Stromberg
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#14

25.06.2014, 10:10

Vielen Dank .......
fury02
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#15

25.06.2014, 19:09

Das hängt im wesentlichen von dem Inhalt der Änderung ab. Gibt es z,B. eine Änderung beim Kaufpreis muss noch mal abgewartet werden es sei denn, der Käufer teilt die Änderung mit und die Finanzierung ist gesichert. Muss man abwägen!
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