Weiterverkauf einer ETW

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Lotte94
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#1

22.01.2010, 12:06

Wir sollen hier im Büro einen Kaufvertrag beurkunden, der folgenden Vordergrund hat:
A hat an B eine ETW verkauft, Fälligkeit des KP dort soll der 28.02.10 sein. Fälligkeitsvoraussetzungen dort ist das Vorliegen einer Genehmigungserklärung der Verkäuferin, diese hatte einen Vertreter mit mündlicher Vollmacht auftreten lassen sowie das Vorliegen der Löschungsbewilligung für das in Abt. III eingetragene Grundpfandrecht. Des Weiteren muss die EVV eingetragen sein. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegt die Genehmigung zu dem KV nicht vor. Ob die Löschungsunterlagen vorliegen kann ich nicht sagen. Die EVV ist laut Grundbuchauszug natürlich auch nicht eingetragen, geht ja auch nicht ohne die Genehmigung.
Wir sollen jetzt hier den Weiterverkauf beurkunden von B nach C. Es soll also lt. Makler ein neuer KV gefertigt werden. Es hieß zuerst, dass C nicht wissen darf, dass B noch nicht Eigentümer ist, nach vielem hin und her, sind wir dann übereingekommen, eine Vorbemerkung in den Vertrag aufzunehmen aus der hervorgeht, dass B noch nicht Eigentümer der Wohnung ist, hinzukommt, dass A auch nicht als Eigentümer im Grundbuch steht, dort steht noch eine Fr. M eingetragen, die jedoch verstorben ist, Erbe nach ihr ist A geworden. Irgendwie erscheint mir die ganze Sache etwas merkwürdig. Fälligkeit der KP-Zahlung des Weiterverkaufs soll schon der 01.03.10 sein!!?? Erscheint mir aber irgendwie nicht machbar. Wie sieht es denn mit den Fälligkeitsvoraussetzungen hier aus? Ich denke, dies müsste doch die erfolgte Umschreibung des Eigentums auf B sein, die Löschung des eingetragenen Grundpfandrechts sowie die Eintragung einer EVV zugunsten C, oder???
Was meint ihr????

Vielen Dank für eure Hilfe und Meinungen!
Lotte
Omahelga

#2

22.01.2010, 12:54

Der sicherste Wege ist natürlich die Abwicklung des Kaufvertrages zwischen A und B.
Kann B denn den KP zahlen? oder verkauft er weiter um von C den KP zu erhalten? Dann handelt es sich hier um einen sogenannten Kettenkaufvertrag. Zuerst muss A den Vertrag nachgenehmigen und seine Eigenschaft als Eigentümer durch einen Erbschein oder ein vom Gericht eröffnetes Testament nachweisen. Ganz wichtig ist, dass in diesem Vertrag Grundbuchberichtigungsantrag gestellt wird (da ansonsten die Käufer B,C keine GS bestellen können). Der Anspruch auf Eigentumsumschreibung kann von B auf C abgetreten werden. Wenn C also den KP zahlt muss zur KP-Fälligkeit vorliegen, EVV B, Löschungsunterlagen, UB von Vertrag zwischen A und B, Abtretung EVV C.
Lotte94
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#3

22.01.2010, 13:16

Also ich denke, dass er den KP nicht zahlen kann, genaueres wird dazu allerdings nciht gesagt...
und der erste KV wurde auch bei einem anderen Notar beurkundet..davon liegt uns nur ein auszug vor..
Jupp03/11

#4

22.01.2010, 13:23

dann kannst du das vergessen, schick sie zu dem anderen Notar
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