Gundschuld ohne Rechtsgrund eingetragen - was tun?

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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#11

01.10.2025, 18:40

Die Schuld muss nicht zwingend im Testament angegeben sein, damit sie eine Nachlassforderung ist. Wenn die Lebensgefährtin und die Erbinnen die Schuld als Nachlassforderung ansehen, dann muss die Vermächtnisnehmerin das Gegenteil nachweisen. Wenn der Erblasser testamentarisch nicht verfügt hat, dass die Wohnung lastenfrei an die Enkelin zu übertragen ist und die Enkelin nach dem Erbfall keine Vormerkung hat eintragen lassen, dann konnten die Erbinnenn das Grundstück auch belasten. Wurde bei dieser Konstellation schon mal in Betracht gezogen, dass hier die negativen erbschaftsteuerlichen Folgen bei einer Vermögensübertragung auf die Lebensgefährtin vermieden werden sollten? Der Freibetrag liegt bei 20.000,00 €. Da wird dann schon mal versucht, größere Geldbeträge aus dem Nachlass auf andere Weise zu übertragen.
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#12

01.10.2025, 23:24

schachterlteufel hat geschrieben:
30.09.2025, 15:16
es geht also darum, ob die Schuld der Erbengemeinschaft, die Forderung aus dem Nachlass zu erfüllen, wirksam begründet wurde?

Im vorliegenden Fall müsste dafür eine wirksame Verfügung im Rahmen eines Testaments vorliegen, richtig?
Was die Grundschuld betrifft, diese wird üblicherweise durch eine Sicherungszweckabrede zwischen Gläubiger und Schuldner mit einem darin festgehaltenen Schuldgrund unterlegt. Welcher das hier ist, ist wohl nicht vollständig klar, das richtet sich nach den Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Schuldner, kann theoretisch aber alles Mögliche sein. Solange dieser Sicherungszweck Bestand hat, hat der Gläubiger einen Grund zum haben und behalten der Grundschuld.

Aus meiner Sicht geht es aber erstmal darum, was die Vermächtnisnehmerin von den Erben verlangen kann, warum soll sie sich überhaupt mit der Frage abgeben, was irgendwer sonst von den Erben fordern kann. Der Vermächtnisanspurch dürfte sich auf Übertragung der Wohnung in dem Zustand bei Erbfall (also ohne die GS) richten. Dann würde ich prüfen, welche weiteren Ansprüche dadurch bestehen, dass die Erben den Vermächtnisanspruch durch Bestellung der GS nachträglich beeinträchtig haben, vermutlich Schadensersatz. Ob die Erben der Lebengefährtin irgendwas schulden, spielt im Augenblick in einem ganz anderen Rechtsverhältnis.
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