Aufgebot (Grundschuldbrief liegt vor, Abtretung nicht)

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Okudera
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#1

02.03.2025, 11:29

Es geht um die Löschung einer Briefgrundschuld.

Die Briefgrundschuld wurde ursprünglich für die beiden Eigentümer (Eheleute) als Eigentümergrundschuld eingetragen.
Hiernach wurde die Grundschuld an die Sparkasse unter Übergabe des GS-Briefs abgetreten (die auch eine weitere Grundschuld im Nachrang eintragen ließ).
Das Grundstück wurde alleine auf die Ehefrau umgeschrieben.
Der Ehemann starb verschuldet, alle (bekannten) Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen. Erbschein liegt daher nicht vor.

Nun soll die Grundschuld gelöscht werden. Die Sparkasse übersendet die Löschunsbewilligung (für beide Grundschulden und den Brief).
Abtretungserklärung lag dort angeblich nie vor (Wer's glaubt. Warum wurde eine Grundschuld im Nachrang eingetragen?).
Es ist auch nicht bekannt, welcher Notar die Abtretung beglaubigt haben könnte.

Was tun?
Ich tendiere zum Gläubigeraufgebot:
Die Erben werden nicht löschen können, da unbekannt (selbst ein Abwesenheitspfleger kann nicht helfen. Er würde einwenden, dass die Grundschul doch abgetreten sei, so dass er keine Löschungsbewilligung abgeben wird).
Die Sparkasse kann sich ohne Abretung nicht legitimieren, kann also auch nicht löschen.
Ich gehe daher von unbekannten Gläubigern aus.
Liege ich hier richtig?
Notariatsmann
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#2

02.03.2025, 14:42

Möglich wäre aus meiner Sicht Gläubigeraufgebot oder Nachlasspflegschaft. Unbekannt für das Aufgebtsverfahren gilt als Gläubiger allgemein ja neben unbekannten Erben auch ein Briefrechtsgläubiger, der seine Legitimation nicht durch Vorlage der (ursprünglich existenten) Abtretungserklärung nachweisen kann, so dass im Ergebnis in beiden Fällen aufgeboten werden könnte. Anhand der Angabe "Abtretungserklärung lag dort angeblich nie vor ", wäre allerdings fraglich, wie die Bank überhaupt Gläubigerin geworden sein will, schriftliche Abtretung ist ja Wirksamkeitserfordernis. Aber das dürfte nur für die Begründung des Aufgebotsantrages eine Rolle spielen, weil sonst mangels Rechtsübergang der ebenso unbeannte Erbe Gläubiger geworden wäre.
Okudera
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#3

04.03.2025, 09:29

Ich werde auch ein Gläubigeraufgebot durchführen.
Die Sparkasse hat auch (ohne, dass die Abtretungserklärung vorgelegt werden kann) Löschungsbewilligung erteilt.

Nach meine Erfahrung mit Nachtragsliquidatoren und Nachlasspflegern würde ich von dieser Variante zunächst absehen wollen.
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