Verwalterzustimmung bei nur einem Eigentümer

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Li2305
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#1

09.01.2025, 11:21

Hallo zusammen und ein frohes Neues Jahr Euch allen :wink2

Unser Eigentümer hat sein Haus in mehrere ETWs teilen lassen und jetzt alle zusammen an einen Käufer verkauft. Nach der TE muss der Verwalter zustimmen. Damals wurde der Eigentümer in der TE als Verwalter für fünf Jahre bestellt, ist schon lange abgelaufen. Bis 2013 gab es wohl mehrere ME, sodass er offiziell immer wieder als Verwalter war.
Jetzt gehört ihm alles und unser Problem fängt an und uns stellen sich die Fragen:
- Stimmt er jetzt selbst offiziell zu als Verwalter, obwohl er sich ja selbst auch nie per Beschluss offiziell als Verwalter bestellt hat die ganzen Jahre. Er ist übrigens laut TE von § 181 befreit.
- Kann er eine Versammlung einberufen, in der er sich überhaupt selbst als Verwalter bestellt hat??
- Kann er ggfs., wenn dies nicht geht, als Eigentümer dem Verkauf zustimmen? Dies kann doch auch nicht gehen oder?
- Brauchen wir hier ggfs. überhaupt nichts ??
Ich finde, der § 25 WEG steht dem doch auch im Wege, wenn das wirklich auf uns zutreffen sollte.

Da die KP Fälligkeit ja davon abhängt, möchten wir hier natürlich auf Nummer Sicher gehen und wären wirklich dankbar für tolle Hinweise. Im Internet oder in Büchern habe ich leider nichts gefunden oder vll auch nur unter dem falschen Schlagwort gesucht. Aber wir können doch nicht der Einzelfall sein, das wird es doch wohl zu Hauf geben (haben jetzt selbst schon noch einen 2. Fall, der aber noch nicht beurkundet ist).

Vielen Dank, sind für jeden Hinweis dankbar :nachdenk

Cornelia :huepf
Resa
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#2

09.01.2025, 13:52

Hallo,

leider kann ich dazu nichts wirklich beitragen, mir ist nur eines ins Auge gestochen:

Es scheint ja ein Erstverkauf zu sein durch den teilenden Eigentümer?
Ich hatte das bis jetzt immer so, dass bei einem Erstverkauf durch den teilenden Eigentümer lt. TE und Eintragung im GB keine Verwalter-GE erforderlich ist. - Ich nehme aber an, dass es vorliegend nicht so ist?
Feldhamster
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#3

09.01.2025, 18:47

Wenn kein Verwalter bestellt ist, wird die WEG durch die Eigentümer gemeinschaftlich vertreten, § 9 I WEG. Somit müssen alle Eigentümer zustimmen.
Li2305
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#4

10.01.2025, 13:43

Resa hat geschrieben:
09.01.2025, 13:52
Hallo,

leider kann ich dazu nichts wirklich beitragen, mir ist nur eines ins Auge gestochen:

Es scheint ja ein Erstverkauf zu sein durch den teilenden Eigentümer?
Ich hatte das bis jetzt immer so, dass bei einem Erstverkauf durch den teilenden Eigentümer lt. TE und Eintragung im GB keine Verwalter-GE erforderlich ist. - Ich nehme aber an, dass es vorliegend nicht so ist?
Leider nicht, da er selbst die Wohnungen von dem damaligen Eigentümer zurückgekauft hat. :-? Aber lieben Dank für den Denkanstoß ... :huepf
Li2305
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#5

10.01.2025, 13:44

Feldhamster hat geschrieben:
09.01.2025, 18:47
Wenn kein Verwalter bestellt ist, wird die WEG durch die Eigentümer gemeinschaftlich vertreten, § 9 I WEG. Somit müssen alle Eigentümer zustimmen.
Aber er ist ja der einzige Eigentümer. Kann er wirklich seinem eigenen Verkauf zustimmen?
Feldhamster
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#6

10.01.2025, 18:23

Wenn er verkauft ist er einverstanden, dann brauchst du keine extra Verwalterzustimmung.

Gleiche Konstellation hatte ich im Büro auch in einem Vertrag. Lief alles problemlos.
elena94
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#7

12.01.2025, 19:16

Ich sehe es so, wie Feldhamster sagt. Ich hatte ähnliche Fälle auch bereits.
Wir haben in den Vertrag dann meist zur Klarstellung einfach einen entsprechenden Hinweis aufgenommen, also den Sachverhalt kurz erklärt/dargestellt. Eine gesonderte Zustimmung ist dann nicht erforderlich. Lief auch bei uns immer alles problemlos dann!
Liebe Grüße :wink1
Eli
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#8

13.01.2025, 08:04

:yeah super, ich danke Euch für die Hilfe.

:thx Ihr habt mir mega geholfen :wink2
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