Übertragungsvertrag tlw. bei Übernahme Grundschulden

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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ina85
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#1

01.06.2023, 15:29

:yeah
Hallo! Nach längerer Pause bin ich wieder zurück im ReNo-Reich :-) und hab jetzt eine Sache, die mir Kopfzerbrechen bereitet...
Geplant ist ein Vertrag zur vorweggenommenen Erbfolge. Vater auf Kind. Der Vater besitzt mehrere Ländereien/Flurstücke und möchte nun drei der Flurstücke auf das Kind übertragen. Der Rest verbleibt beim Vater. Es gibt verschiedene noch valutierende Grundschulden. Bei der Übertragung sollen die zu übertragenden Flurstücke einem neuen GB-Blatt zugeordnet werden. Die Grundschulden sollen lt. Entwurf dinglich vom Kind übernommen werden. Da kommt mein Fragezeichen. Wie soll das gehen? Die Grundschulden sind jeweils auf dem gesamten Besitz eingetragen. Die Bank soll nicht um Haftentlassung gebeten werden. Bei Verträgen die den gesamten Grundbesitz betreffen kann ich das nachvollziehen, aber so... Der Notar und ich kommen nicht auf einen Nenner. Zudem möchte ich keine Probleme mit dem Grundbuchamt. Vielleicht kann ja einer Licht in mein Dunkel bringen. Wenn nämlich drei der Flurstücke dann in einem anderen Grundbuchblatt stehen, wie soll die Bank dann später die Löschungsbewilligung erteilen?

Für Hilfe wäre ich dankbar:-)
Feldhamster
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#2

01.06.2023, 17:36

Wenn die Flurstücke jetzt in ein neues GB-Blatt übertragen werden und die Grundschulden dazu, dann besteht doch Gesamthaft und die Bank kann später die Löschungsbewilligung für alle Grundstücke der Gesamthaft erteilen. Die Löschungsbewilligung muss dann natürlich zu allen GB-Blättern eingereicht werden mit Löschungsantrag aller Eigentümer für das jeweilige GB-Blatt. Und dingliche Übernahme heißt ja nur, dass das Grundstück haftet und nicht der Eigentümer persönlich.
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ina85
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#3

22.06.2023, 06:56

Guten Morgen. Danke für die Antwort. War leider erkrankt und komme erst jetzt zum antworten. :thx Gesamthaft, da klingelt natürlich etwas :patsch. Allerdings tue ich mich insofern gedanklich noch schwer damit, als das die Bank nicht über den Umstand der Übertragung informiert werden soll. Also würde die Bank doch die Löschungsbewilligung nur so erteilen, wie ihr der Umstand der (bisherigen) Eintragung bekannt ist, oder? Können die Parteien damit denn auch die dann auf beiden GB-Blättern eingetragenen Grundschulden löschen? Was ist, wenn nur eine Partei löschen will? Ja, ich merke, ich bin lange raus :oops: , deshalb hoffe ich, dass mir einer von euch weiterhelfen kann und meinen Gedanken auf die Sprünge hilft :lol: .
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#4

22.06.2023, 16:38

Dingliche Übernahme heißt nur, dass die Rechte so wie sie sind schlicht im GB verbleiben, es ist also gar nichts weiter zu veranlassen. Gläubiger in Abt. III bekommen von Eigentumsübertragungen ohnehin eine Eintragungsnachricht und können zu gegebener Zeit entweder Löschungsbewilligung für das Gesamtrecht erteilen oder bei Bedarf auch nur Pfandentlassung für einzelne Grundstücke.
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#5

22.06.2023, 17:12

:thx
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