Gestellter Vertrag

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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vandeelen07333
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#1

23.01.2022, 21:04

Hallo,
wir sind Vertreter des V bei einem Kaufvertrag. Nun hat uns der Notar des K eine Erklärung übersandt, wonach wir für den V die Zustimmung zur Eintragung einer Grundschuld abgeben sollen, was natürlich kein Problem.

Wir fragen uns nun, ob wir die gestellte Erklärung des K nehmen müssen, oder ob wir einen eigenen Entwurf erstellen können (inhaltsgleich).

Einen eigenen Entwurf könnten wir auch gesondert abrechnen.

Die Frage ist nun: müssen wir den gestellten Entwurf unterschreiben?
Notariatsoldie
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#2

24.01.2022, 13:52

Ich halte es dem Mandanten gegenüber nicht für fair, Gebühren abzurechnen, die eigentlich nicht entstanden sind, da die erbetene Erklärung zugesandt worden ist.
vandeelen07333
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#3

24.01.2022, 14:18

Danke, das denke ich ja auch. Aber gibt es irgendwo eine Rechtsgrundlage?
Notariatsoldie
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#4

26.01.2022, 17:24

Im notariellen Kostenrecht gibt es den § 21 GNotKG, er besagt, dass Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben werden dürfen. Mit dem anwaltlichen Kostenrecht kenne ich mich nicht aus.
Die Frage wäre dann wohl unter der Rubrik RVG zu stellen.
pitz
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#5

26.01.2022, 17:53

Ist mE eine Frage des Auftrags. Wenn euch der Mandant nicht damit beauftragt hat, eine Erklärung zu entwerfen für ihn (und nicht die Erklärung des Notars zu nutzen), halte ich einen Auftrag für nicht gegeben und die Tätigkeit (also den Entwurf einer Erklärung) somit auch für nicht abrechenbar.
Martin Filzek
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#6

27.01.2022, 12:48

Für den Notar könnte man als Rechtsgrundlage neben § 21 GNotKG noch nennen seine Belehrungspflict aufgrund allgemeiner Betreuungspflicht, § 17 BeurkG und § 24 BNotO (vgl. z. B. Lerch, Beurkundungsgesetz Komm. 3. Aufl. 2006 § 17 Rn. 40).
Im eigenen Kommentar zur KostO (Filzek, 4. Aufl. 2009), § 1 Rn. 10 ff. bin ich bei Abgrenzungsfragen zwischen Notar- und Anwaltstätigkeit auch auf derartige Fragen näher eingegangen; dort sind auch weitere Aufsätze zur Frage der Einordung als Anwalts- oder Notartätigkeit genannt bei Meyer/Meyer, NotBZ 2004, 289 und insbesondere zu einer Belehrungspflicht des Anwalts über (in der Regel günstigere) Notargebühren Sarres, JurBüo 2005, 396; BGH NJW 1998, 136 f.).
Auch wenn man in zeitlich neuere Kommentierungen zu BeurkG, BNotO und Berufsrechtsregelungen der Rechtsanwälte sehen würde, wird man wohl auch heute zu keinem anderen Ergebnis kommen.
Aber persönlich wundere ich mich sehr, dass man in den letzten Jahren zunehmend Fragebeiträge findet, die jegliches Gerechtigkeitsempfinden und ganz normale moralische Maßstäbe vermissen lassen. Was würde der Fragesteller sagen, wenn er seinen VW Käfer oder sonst jetzt benutztes Fahrzeug mit tadellosen Reifen der Tankstelle zur Reparatur bringt und dann eine Rechnung über die - unnötig gewesene - Auswechselung mit vier ganz neuen Reifen erhält? Es entspricht doch jedermanns Rechtsempfinden, dass das nicht "geht" und entspr. §§ in BGB dazu wird der einige Semester Jura studiert habende dann leicht finden. Und für den Notar oder Rechtsanwalt sollen dann andere Maßstäbe gelten und es wird noch nach einer "Rechtsgrundlage" dafür gefragt, warum man überflüssiges nicht machen und berechnen darf? Ich bin ziemlich entsetzt über die "Fragen".
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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