Verfügungsverbot gem. § 135 BGB

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Ramona A.
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#1

16.11.2021, 16:16

Hallo,
der Mandant übermittelt eine Mail und erklärt, bezüglich zweier Grundstücke müsse ein Verfügungsverbot gem. § 135 BGB auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde zugunsten der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung XX i.S. v. § 52 Abs. 3 FlurbG in das Grundbuch eingetragen werden.
Ich solle mal den Antrag vorbereiten.
Hatte ich noch nie und bin entsprechend ratlos...
Deshalb zunächst die Frage: Wer ist denn überhaupt antragsberechtigt? Ersuchen Flurbereinigungsbehörde bedeutet doch eigentlich, dass der Antrag von dort an das Grundbuchamt geht und der Eigentümer gar nicht mitwirken muss, oder ??
Und wenn es der Mandant doch muss, hat jemand einen Text??
...
Kennt alle Akten auswendig
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#2

16.11.2021, 18:37

Ramona A. hat geschrieben:
16.11.2021, 16:16
Ersuchen Flurbereinigungsbehörde bedeutet doch eigentlich, dass der Antrag von dort an das Grundbuchamt geht und der Eigentümer gar nicht mitwirken muss, oder ??
So ist es. Die Flurbereinigungsbehörde ist befugt das Grundbuchamt um Eintragung zu ersuchen.
Davon bekommt man dann beim GBA dann auch gerne mal einen ganzen Haufen auf einmal.
Der Eigentümer ist nicht beteiligt und wird nur von der Eintragung benachrichtigt.

Ob der Eigentümer die Eintragung auch beantragen kann weiß ich nicht. Ich wüsste indes nicht warum dies ausgeschlossen sein sollte.
Ein solcher Antrag ergibt aber auf jeden Fall wenig Sinn.
Warum sollte man ohne Not Notargebühren bezahlen.

Zumindest die Eintragung auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde ist auch gebührenfrei.
Ramona A.
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#3

17.11.2021, 12:11

:thx
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