Hypothek - Eigentümer ist eine Erbengemeinschaft

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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KiwiHH
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#1

02.02.2021, 15:39

Hallo ihr Lieben,

ich stehe gerade komplett auf dem Schlauch und brauche mal eure Hilfe.

An uns ist ein gerichtlich bestellter Betreuer herangetreten. Die von ihm betreute Dame hat erhebliche ungedeckte Heimkosten. Das Sozialamt hat sich bereit erklärt, diese Kosten zu übernehmen, wenn im Gegenzug dafür die Summe als Hypothek im Grundbuch abgesichert wird. Soweit so gut.

Jetzt meine Frage: Die Betreute steht zusammen mit ihrem Sohn in Erbengemeinschaft im Grudnbuch. Ich kann ja nun nicht nur ihren Erbannteil im Grundbuch belasten, richtig?

Das heißt doch im Umkehrschluss für mich, der Sohn müsste ebenfalls die Urkunde mit unterzeichnen?

Zudem ist Testamentsvollstreckung angeordnet. Der Testamentsvollstrecker muss doch also dann noch der Belastung zustimmen?

Ich wäre sehr dankbar für Eure Hilfe. :wink2
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-Leni-
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#2

03.02.2021, 13:45

So einen Fall hatten wir letztens. Wir haben eine Erbteilsverpfändung gemacht. Der Kreis ist als Pfandgläubiger, der Betreuer für die Betreute als Sicherungsgeber aufgetreten. Da kommt ja dann auch ein Vermerk ins Grundbuch. In die Urkunde haben wir Zweckerklärungen aufgenommen, also "die Verpfändung dient der Besicherung aus darlehensweiser Hilfegewährung für übernommene, nicht durch Einkommen, Vermögen, Leistungen der Pflegekasse und Pflegewohngeld abgedeckte Heimpflegekosten ab dem ... und zwar in Höhe von ..."
Erklärungen zur Rückzahlung des DArlehens aufgenommen.
Abstraktes Schuldanerkenntnis
Sicherungszweckerklärung (Forderung aus Schuldanerkenntnis wird darlehensweise bis auf Weiteres gestundet. Die Forderung aus Schuldanerkenntnis wird fällig, wenn die Rückzahlung des Darlehens fällig ist. Die Beteiligten sind sich darin einig, dass die Verpfändung des Erbteils den darlehensweise erbrachten Leistungen in Höhe von ... gemäß § .. und den Anspruch aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis gemäß § ... sichert.
Hinweise
Genehmigung Betreuungsgericht angefordert
-Leni-

„Was die Franzosen Contenance nennen, Haltung und Harmonie im äußern Betragen, Gleichmütigkeit, Vermeidung alles Ungestüms, aller leidenschaftlichen Ausbrüche und Übereilungen, dessen sollte sich vorzüglich ein Mensch von lebhaftem Temperamente befleißigen.“

Adolph Freiherr Knigge: Über den Umgang mit Menschen, Fünfte Auflage, 1808[3]
KiwiHH
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#3

04.02.2021, 10:19

Danke Leni, damit hast du mir super weitergeholfen. Denn ich denke das ist genau das, was ich brauche. Ich habe mittlerweile herausgefunden, dass nämlich der weitere Erbe der Erbengemeinschaft nicht unterzeichnen will. Und wenn ich es richtig sehe, dann brauche ich sein Einverständnis dann ja auch nicht, oder?
Monia
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#4

22.07.2021, 10:58

Hallo,

ich schreibe meine Frage mal in diesen Thread, hoffe das ist okay.

Bei unserem Fall geht es darum, dass eine Zwangssicherungshypothek für eine Wohnungseigentümergemeinschaft wegen rückständigen Hausgelds zweier Wohnungseigentümer bezüglich deren Wohnungseigentum eingetragen werden soll.

Die beiden Eigentümer bilden eine Erbengemeinschaft und es ist Testamentsvollstreckung im Grundbuch eingetragen. Das Grundbuchamt schrieb nun, dass ein Duldungstitel gegen den Testamentsvollstrecker vorzulegen ist. Nun ist aber nicht bekannt, wer Testamentsvollstrecker ist. Gibt es eine Möglichkeit, dies herauszufinden, wenn die Schuldner uns dies nicht mitteilen wollen?

Vielen Dank im Voraus und ganz herzliche Grüße
Moni
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#5

22.07.2021, 15:29

Monia hat geschrieben:
22.07.2021, 10:58
Gibt es eine Möglichkeit, dies herauszufinden, wenn die Schuldner uns dies nicht mitteilen wollen?
Klar, man fragt beim zuständigen Nachlassgericht nach.
Monia
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#6

22.07.2021, 19:49

So einfach? das ist ja toll :-) vielen Dank
Monia
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#7

06.11.2021, 14:50

Hallo,

zwischenzeitlich haben wir die Testamentsvollstreckerin ausfindig machen können. Sie schrieb, die Testamentsvollstreckung sei bereits seit 2015 beendet und die Erben wurden darauf hingewiesen, dass der Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch gelöscht werden kann. Die Erben haben sich darum aber nicht gekümmert (genauso wenig wie um ihre Hausgeldzahlungen...).

Nun meine weitere Frage: Kann der Gläubiger den Testamentsvollstreckervermerk löschen lassen, wenn dieser der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek im Wege steht? Oder können das tatsächlich nur die Erben selbst tun? (Was sie dann wahrscheinlich ja nicht machen werden).

Viele Grüße
Moni
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#8

07.11.2021, 16:08

Monia hat geschrieben:
06.11.2021, 14:50

Nun meine weitere Frage: Kann der Gläubiger den Testamentsvollstreckervermerk löschen lassen, wenn dieser der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek im Wege steht? Oder können das tatsächlich nur die Erben selbst tun? (Was sie dann wahrscheinlich ja nicht machen werden).

Die Gläubigerin hat nach §14 GBO ein Antragsrecht.
Es muss nur formgerecht nachgewiesen werden, dass das Grundbuch unrichtig ist, weil die Testamentsvollstreckung materiell erloschen ist (mal unterstellt, dass dies tatsächlich der Fall ist).

Das Schreiben der TV wird da wohl kaum ausreichen.
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