Zugangsnachweis nach 1828 BGB

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
Antworten
Jupp03/11

#1

13.08.2014, 15:45

Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft wird keine Doppelvollmacht benötigt, da keinem Dritten was mitzuteilen ist.
Der Betreuer kann den rechtskräftigen Beschluss dem Notar übergeben. Dieser beantragt dann die Eintragung in das Grundbuch.
Maria12
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 5
Registriert: 01.08.2016, 14:36
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: RA-Micro

#2

19.10.2016, 14:22

Der Beitrag ist schon etwas älter, ich würde mich aber sehr freuen, wenn ihr mir helfen könnet.

Verkäuferin steht unter Betreuung, Doppelvollmacht im Vertrag wurde vergessen, rechtskräftiger Beschluss des Betreuungsgerichts liegt nun vor. Für die Eintragung der Auflassungsvormerkung für die Käufer brauche ich noch den Zugangsnachweis. Was mache ich jetzt? Müssen die Käufer ins Büro kommen für eine Unterschriftsbeglaubigung mit der Erklärung, dass sie von dem Beschluss Kenntnis erlangt haben oder reicht es, wenn die uns schriftlich bestätigen, dass sie eine Abschrift des Beschlusses erhalten haben (der Betreuer hat denen eine Kopie übersandt).

Danke für eure Hilfe.
Yasmin_St
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 1
Registriert: 17.05.2021, 17:15
Beruf: Notarangestellte
Software: RA-Micro

#3

14.06.2021, 10:04

Hallo zusammen,

ich habe zu dem Thema ebenfalls eine Frage. Ich habe einen Kaufvertrag bei dem der Verkäufer unter Betreuung steht. Die Auflassungsvormerkung haben wir extra so formuliert, das sie unter der auflösenden Bedindung steht, dass dem Grunbuchamt nach erteilung der Betreuungsgerichtlichen Genehmigung diese nachzuweisen ist. Der Rechtspfleger will aber dennoch eine Genehmiung um die Auflassungsvormerkung einzutragen. Ist die Genehmigung bei der auflösend bedingten Auflassungsvormerkung zwingend erfolderlich? bzw. habe ich irgendeine Möglichkeit diese Auflassungsvormerkung ohne Genehmigung ins Grundbuch zu bekommen?
Antworten