Auszugsweise Ausfertigung einer Grundstücksvollmacht

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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noto-fee
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#1

17.05.2019, 10:02

Hallo zusammen,

eine Erbengemeinschaft ist Eigentümerin von 4 Grundstücken. Wir haben eine Vollmacht beurkundet, dass ein Mitglied der Erbengemeinschaft die restlichen Mitglieder der Erbengemeinschaft hinsichtlich der Grundstücke gerichtlich und außergerichtlich vertreten darf, insbesondere diese verkaufen darf.

Jetzt soll ein Kaufvertrag über eines dieser Grundstücke bei einem anderen Notar geschlossen werden. Die Erbengemeinschaft möchte nicht, dass die Käufer erfahren, was sie noch für Grundbesitz haben. Ich soll eine auszugsweise Ausfertigung der Vollmacht nur betreffend den jetzt zu verkaufenden Grundstück erteilen. Auf die Möglichkeit hier mit einer Bescheinigung zu arbeiten habe ich hingewiesen. Das wird nicht gewünscht. Die Vollmacht soll unbedingt dem KV beigefügt werden.

Darf ich die anderen Grundstücke einfach aus der Vollmacht rauslöschen und neu ausdrucken oder muss ich das zwingend kopieren und überdecken?

Wie formiere ich am besten den Ausfertigungsvermerk? Vorstehende auszugsweise Ausfertigung (ohne Nennung der übrigen Grundstücke der Erbengemeinschaft), die mit der Urschrift übereinstimmt, wird zum 1. Male ausfertigt und xy erteilt. Weitere Bestimmungen als die vorstehenden sind in der Niederschrift nicht enthalten. Reicht das?

Viele Grüße,
noto-fee
Knuddel
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#2

17.05.2019, 11:26

Ich würde die Stellen, die nicht gesehen werden dürfen, abdecken und kopieren. Wenn du so evtl. viel Text hast auf einer Seite was weg muss dann würde ich an die Stelle drei Punkte machen (...) Als Zeichen dafür das im Original da Text steht. Ich hoffe du verstehst was ich meine. Den Text für die Ausfertigung würde ich ohne den Zusatz in der Klammer schreiben. Da weisst du ja nochmal drauf hin dass die Erbengemeinschaft mehr Grundbesitz hat. Und den Satz mit den weiteren Bestimmungen schreibt ihr da immer rein? Sonst würde ich den auch weg lassen.

Wir schreiben das immer so:

Die vorstehende, unter Nr. ??? der Urkundenrolle für 2019 eingetragene Verhandlung, deren Übereinstimmung mit dem Original bestätigt wird, wird hiermit teilweise zum ersten Male für die

ausgefertigt.
...
Kennt alle Akten auswendig
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#3

17.05.2019, 16:10

Knuddel hat geschrieben:
17.05.2019, 11:26
Und den Satz mit den weiteren Bestimmungen schreibt ihr da immer rein? Sonst würde ich den auch weg lassen.
Und warum?
Ist §49 Abs. 5 S. 2 i.V.m. §42 Abs. 3 BeurkG nicht bekannt?
funnyJasmin
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#4

21.05.2019, 14:23

Der Ausfertigungsvermerk bezüglich einer auszugsweisen Ausfertigung muss enthalten, was weggelassen wurde und gleichzeitig bestätigen, dass der ausgefertigte Inhalt keine weiteren Bestimmungen enthält. Beispielsweise:

Vorstehende Verhandlung wird hiermit zum ersten Mal -auszugsweise (ohne ……..)- ausgefertigt und Herrn ……… erteilt. Die Ausfertigung stimmt mit der Urschrift meiner Urkunde Nr. …… überein. Zugleich bescheinige ich, dass die auszugsweise Ausfertigung den Text der Vollmacht betreffend das Grundstück ……… und keine weiteren Bestimmungen dazu enthält.
elena94
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#5

22.05.2019, 14:55

Ich mache es auch immer so wie Jasmin, bei den Ausfertigungsvermerken von auszugweisen Ausfertigungen.
Bspw. hier dann: "Die Übereinstimmung der vorstehenden Ausfertigung der Grundstücksveräußerungsvollmacht, ohne Grundstücksbezeichnungen mit Ausnahme des Grundstücks XY, mit der Urschrift wird bestätigt. Zugleich wird bescheinigt, dass die Urschrift weitere Bestimmungen bzgl. des Grundstück XY und der Vollmacht selbst nicht enthält."

Groß anders geht es m.E. nicht. Die Leute müssen dann eben damit leben, dass Käufer eeevtl. darauf kommen könnten, dass sie noch weitere Grundstücke besitzen. Immerhin weiß dann aber keiner, wie viele/was für welche. :mrgreen:

Den herauszunehmenden Teil decke ich immer mit Papier ab (manchmal muss man sich dann halt was zurechtschnippeln :mrgreen: ) und kopiere die Seite(n). Den dann weißen Bereich, der abgedeckt wurde, "entwerte" ich dann immer noch mit einer Buchhalternase. So sieht es ordentlich aus, finde ich. :)
Liebe Grüße :wink1
Eli
Knuddel
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#6

07.06.2019, 15:44

... hat geschrieben:
17.05.2019, 16:10
Knuddel hat geschrieben:
17.05.2019, 11:26
Und den Satz mit den weiteren Bestimmungen schreibt ihr da immer rein? Sonst würde ich den auch weg lassen.
Und warum?
Ist §49 Abs. 5 S. 2 i.V.m. §42 Abs. 3 BeurkG nicht bekannt?
:schock das hab ich so in dem Zusammenhang noch nie gelesen. Danke für den Hinweis. Da muss hier im Büro dann nochmal das eine oder andere geändert werden.
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