Löschung eines Nießbrauchsrecht

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
Antworten
BaFra
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 2
Registriert: 12.07.2017, 14:51
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: Advoware

#1

12.07.2017, 15:06

Hallo ihr Lieben :wink1

dieses Forum hat mir schon eine Menge geholfen, dafür erstmal :thx . Nun stehe ich allerdings ziemlich auf dem Schlauch (ich fürchte zuviel gelesen) und hoffe, dass ihr mir helfen könnt - wenn es dieses Thema schon mal gab, dann bitte einen kleinen Hinweis :oops: Ich muss zur Zeit das Notariat vertretungsweise übernehmen und soweit ist auch alles tutti. Jetzt habe ich allerdings (zum ersten Mal :oops: ) folgenden Sachverhalt:

Herr möchte an Frau ein Grundstück (Nadelwald, Teich, Weiher) verkaufen - so weit, so gut. Für die Mutter von Herr ist allerdings noch ein Nießbrauchsrecht eingetragen, die Mutter möchte auf ihr Recht jetzt verzichten, damit der Übergang lastenfrei vonstatten gehen kann. Reicht mir hier eine "einfache" Löschungsbewilligung der Berechtigten aus (neben dem Antrag auf Löschung im KV)? Ich hatte schon einiges gelesen, u.a. auch etwas von "separaten Aufgabeerklärungen", die man zusätzlich braucht, hierzu finde ich aber nichts genaueres :kopfkratz Nach meinem Verständnis müsste doch eine LöBew. reichen, schließlich sind ja alle Parteien einverstanden - die Mutter hat mir selbst gesagt, dass sie das Nießbrauchsrecht nicht mehr nutzen möchte.

Ich hoffe, ihr könnt mir helfen.

Viele Grüße
Benutzeravatar
Manfred Fisch
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 645
Registriert: 19.05.2006, 17:45
Beruf: Notarfachwirt
Software: Andere
Wohnort: Reichelsheim

#2

12.07.2017, 15:24

Du hast die Qual der Wahl: Entweder im Kaufvertrag Mama mitwirken lassen oder eine (separate) LB von ihr einholen.
BaFra
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 2
Registriert: 12.07.2017, 14:51
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: Advoware

#3

12.07.2017, 15:30

Puh, vielen Dank für die schnelle Antwort!

Dann schließe ich mich mal mit den Beteiligten kurz :-) Wäre das nicht auch kostensparender, wenn Mama direkt mitwirkt? Sie wohnt direkt hier am Ort - quasi nebenan. Für die LB würde sie (vermutlich) ohnehin zu uns kommen :kopfkratz
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2205
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#4

12.07.2017, 16:36

Ich denke auch, dass die erste Wahl hier die Mitbeurkundung der Erklärungen der nießbrauchsberechtigten Mutter bereits im Kaufvertrag wäre, und keine gesonderte Einholung der Löschungsbewilligung, die im Rahmen der Vollzugstätigkeit zum kaufvertrag sonst vorgenommen werden müsste, und dann u. U. eine Vollzugsgebühr KV 22110, 22112 (privilegiert für Einholung von öffentlich-rechtlichen Erkärungen wie Vorkaufsrechtzeugnis und sonstige Genehmigungen / Bescheide auf höchstens 50 Euro je Genehmigung) erhöhen könnte auf die "normale" 0,5-Vollzugsgebühr KV 22110 (allerdings abhängig vom Wert, wenn der Wald und Weiher usw. nur geringen Wert haben, könnte es auch keine Verteuerung geben).
Zudem würde bei einer separaten Löschungsbewilligung die Unterschriftsbeglaubigungsgebühr KV 25100 (0,2, zwischen 20 und 70 Euro) zusätzlich anfallen, die bei Mitbeurkundung entfällt.
Eine spannende und wohl streitig beurteilte Frage ist, ob die Mitbeurkundung der Löschungsbewilligung im Kaufvertrag als mit dem Kaufvertrag gegenstandsgleich oder gegenstandsverschieden angesehen wird.
Bis vor einiger Zeit konnte man hierzu als überwiegend vertretene Meinung finden, dass Zustimmungen zur Löschung von Gläubigern als Dritten und natürlich auch Berechtigten von in Abt. II eingetragenen Rechten als gegenstandsverschieden zum Kaufvertrag zu sehen sind mit der Begründung, sie dienten nicht unmittelbar nur der Durchführung und Sicherung des Kaufvertrags, wie es die neuen Formulierungen in § 109 Abs. 1 GNotKG fordern, sondern im Vordergrund bzw. mindestens teilweise stehe das andere Rechtsverhältnis des Gläubigers zum Eigentümer, das hierdurch geregelt würde, und das sei etwas Gegenstandsverschiedenes zum Kaufvertrag (vgl. frühere Kommentierungen in Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 11. Aufl. 2015 und frühere 10. Aufl. von 2013; Otto in Leipziger GNotKG-Kommentar zu § 109 Rn. 26; Korintenberg, 20. Aufl. 2017, § 109 Rn. 30).
Dagegen wurde von Macht im Kommentar Fackelmann / Heinemann zum GNotKG § 109 Rn. 26 schon immer die Gegenansicht vertreten, die jetzt auch von Notarkasse München in Streifzug durch das GNotKG, 12. Aufl. 2017 (erschienen Ende April) vertreten wird (siehe Rn.2297, 2445). Hatte auf diese unterschiedlichen Meinungen zu § 109 schon im Oktober-Heft JurBüro 2013, 573 hingewiesen.

Ich persönlich würde mich also für die letzte Ansicht der Gegenstandsgleichheit entscheiden, wobei dann im Ergebnis für die Mitbeurkundung keine Mehrkosten entständen.

Würde man der Gegenmeinung folgen, wäre bei den Beurkundungskosten zunächst eine 2,0 aus dem Kaufvertragswert zu berechnen und eine 0,5 für die Löschungsbewilligung aus dem Wert des Nießbrauchsrechts mit Vergleichsberechnung nach § 94 Abs. 1 (2,0 aus Summe der Werte) und das Ergebnis das zu den geringeren Kosten führt wäre dann zu berechnen. Zugleich würde sich der Gesamtbeurkundungsverfahrenswert nach §§ 35, 86 um den Wert des Nießbrauchsrechts erhöhen, was für etwaige Vollzugs- und Betreuungsgebühren nach §§ 112, 113 zu einer Werterhöhung führen würde.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Antworten