Veräußerungsanzeige - Frist

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Ninine
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#1

29.09.2016, 16:41

Ihr Lieben, ich stehe vor einem Problem, zu welchem ich keine Texte finde. Mehrfache Versuche, bei einen der beiden Finanzämter telefonisch jemanden an die Leitung zu bekommen sind gescheitert und es brennt mir unter den Nägeln:

Wir haben eine Teil-Erbauseinandersetzung beurkundet, damit die Eigentümer in Erbengemeinschaft nun hälftige Eigentümer sind und ihren jeweiligen Anteil weiterverschenken können. Mit dem Gericht zackern wir um die Wertberechnung. Die Manantschaft hat ein Gutachten in Auftrag geben. Während dessen haben wir - da eine Partei nur selten hier ist - zwei Übertragungsverträge beurkundet, mit der Vorbemerkung, dass die Auseinandersetzung im Grundbuch noch nicht gewahrt ist. Nun drängt mich die Frist, um für die beiden Übertragungsverträge die Veräußerungsanzeige und die Meldung an die Erbschafts-/Schenkungssteuerstelle abzugeben. Dem Finanzamt gegenüber muß ich aber Werte angeben, von denen ich schon weiß, dass das Grundbuchamt die Bewertung anders vornimmt als wir im Vertrag. Ich habe Hemmungen, die "alten" Zahlen anzugeben, werde aber ansonsten die gesetzliche Frist nicht einhalten können. Was ist denn wichtiger, richtige Zahlen oder Einhaltung der Frist? Überhaupt - nur so am Rande -, was für Folgen hat es denn, wenn die Frist nicht eingehalten wird?

:thx für Eure Antworten

Ninine
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#2

29.09.2016, 21:56

Ich kann in dieser Sache nicht so recht ein Problem sehen. Bei der Veräußerungsanzeige sind nicht irgendwelche Werte anzugeben, sondern lediglich Gegenleistungen, die der Erwerber zu erbringen hat. Sofern Gegenleistungen erbracht werden, müssen diese sich aus dem Vertrag ergeben. Werden keine Gegenleistungen erbracht, bleiben die in der Veräußerungsanzeige insoweit vorgesehenen Spalten leer.

Bei der Anzeige zur Schenkungssteuerstelle gebe ich den Verkehrswert an, den mir die Beteiligten mitgeteilt haben. Das Finanzamt stellt zum Zwecke einer evtl. Steuerberechnung sowieso eine eigene Wertermittlung nach dem Bewertungsgesetz an.
Wir können m.E. im Notariat mit der Anzeige nicht abwarten, bis zwischen Grundbuchamt und den Beteiligten Einigkeit über den Wert besteht bzw. das Grundbuchamt einen Wertfestsetzungsbeschluss erläßt und dieser Bestand hat.
Ninine
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#3

04.10.2016, 13:34

Ok, danke. Habe zwischenzeitlich auch mit den zuständigen Sachbearbeiterinnen in Frankfurt und Fulda telefoniert. Werde die Meldungen umgehend rausschicken mit den alten Werten. Sollten diese sich erheblich unterscheiden möchte die Dame von der Erbschafts-/Schenkungssteuerstelle eine Nachmeldung.
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