Finanzierungsvollmacht und Untervollmacht

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Okudera
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#1

16.12.2015, 18:31

Es soll ein Kaufvertrag beurkundet werden. Käufer finanziert.

Der Verkäufer kommt nicht zum Termin. Jetzt stellt sich raus, dass er nicht mehr geschäftsfähig ist. Es gibt aber eine notariell beglaubigte "General-Vollmacht". Der Text der Vollmacht ist ein Vordruck, in dem der Umfang der Vollmacht angekreuzt werden kann. Fast alles ist angekreuzt, leider nicht die Befugnis zur Erteilung von Untervollmacht.
Der Bevollmächtigte will aufgrund der Vollmacht die Nachgenehmigung abgeben.

Der Abschluss des Kaufvertrages ist vom Umfang der Vollmacht umfasst.

Die Finanzierungsgrundschuld kann aber m.E. nicht ohne weiteres aufgrund der im Kaufvertrag enthaltenen Finanzierungsvollmacht bestellt werden.
Denn die Finanzierungsvollmacht ist hier eine Untervollmacht, die der Bevollmächtigte gerade nicht erteilen darf.
Würde er am Termin zur Beurkundung teilnehmen, ginge das nicht. Daher kann für die Nachgenehmigung nichts anderes gelten.
Ich will daher die Finanzierungsgrundschuld (und nicht nur den Kaufvertrag) nachgenehmigen lassen (dann liegt kein Fall der Untervollmacht vor).

Es schaltet sich nun der Notar des Verkäufers ein (der den Vertrag geprüft hat und die Nachgenehmigung beglaubigen soll).
Er meint, die Vollmacht wurde alles abdecken. Kosten der Nachgenehmigung der Grundschuld würden nicht getragen, da überflüssig. Er hätte einen solchen Kaufvertrag nebst Grundschuld selbst abgewickelt (!).

Liege ich hier falsch?
Ich sehe hier keine Möglichkeit, ohne zusätzliche Genehmigung der Finanzierungsgrundschuld auszukommen
Okudera
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#2

16.12.2015, 21:33

Zusatzfrage:
Hindert das verbot der Erteilung der Untervollmacht, die vollmachtlose Vertretung mit anschließender Nachgenehmigung?

Ich meine nein. Es wird doch bei der vollmachtlosen Vertretung gerade keine Untervollmacht erteilt
Snorkfräulein
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#3

22.12.2015, 08:59

Das Problem ist doch, dass der Verkäufer dem Käufer im Kaufvertrag die Vollmacht erteilt schon vor Eigentumsumschreibung Grundschulden zu bestellen. Wenn der Vertretende des Verkäufers es aber in der Generalvollmacht nicht erlaubt Untervollmachten zu bestellen, geht das ja nicht.

Kann man die Finanzierungsvollmach wirklich so einfach nachgenehmigen lassen? Und rein aus Interesse: Wie wird man geschäftsunfähig? (Wenn man schon über 18 ist)
Okudera
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#4

22.12.2015, 21:42

Snorkfräulein hat geschrieben:Das Problem ist doch, dass der Verkäufer dem Käufer im Kaufvertrag die Vollmacht erteilt schon vor Eigentumsumschreibung Grundschulden zu bestellen. Wenn der Vertretende des Verkäufers es aber in der Generalvollmacht nicht erlaubt Untervollmachten zu bestellen, geht das ja nicht.

Kann man die Finanzierungsvollmach wirklich so einfach nachgenehmigen lassen? Und rein aus Interesse: Wie wird man geschäftsunfähig? (Wenn man schon über 18 ist)
Es geht nicht um die Finanzierungsvollmacht. Das wäre eine nicht zulässige Untervollmacht.
Die Frage ist, ob Kaufvertrag und Grundschuld mit vollmachtlosem Vertreter des Verkäufers beurkundet werden können; der Bevollmächtigte des Verkäufers (der nicht berechtigt ist, Untervollmacht zu erteilen) genehmigt beides nach.
Ist also die Nachgenehmigung mittels einer Vollmacht (die keine Untervollmacht zulässt) möglich?

Die Nachgenehmigung ist ja gerade keine vollmachtserteilung
Notariatsmann
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#5

26.12.2015, 12:43

Okudera hat geschrieben:Ist also die Nachgenehmigung mittels einer Vollmacht (die keine Untervollmacht zulässt) möglich?

Die Nachgenehmigung ist ja gerade keine vollmachtserteilung
Sehe ich genauso. Siehe auch:


Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, 2. Auflage 2011, Rn 71:

a) Genehmigung nach § 177

Bei fehlender oder unwirksamer Untervollmacht kann der Vertretene das von dem Untervertreter abgeschlossene Geschäft nach § 177 genehmigen, und zwar unabhängig davon, ob der Untervertreter unmittelbar im Namen des Vertretenen oder unter Offenlegung der Untervertretung als „Vertreter des (Haupt-)Vertreters“ aufgetreten ist. Darüber hinaus kann der Hauptvertreter im Namen des Vertretenen das Geschäft genehmigen, wenn er hierzu Vertretungsmacht hat.
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