Hallo.
Brauche mal wieder Hilfe. Habe eine Abgeschlossenheitsbescheinigung vorliegen. Es wird ein Objekt mit 20 Wohnungen und einer Tiefgarage gebaut. Die Tiefgarage hat 20 Stellplätze die durchnummeriert sind und vier Stellplätze die mit "G" bezeichnet sind. Eigentümer des Objektes sind zwei Brüder.
1. Frage: Begründe ich das Wohnungseigentum nach § 3 oder § 8? Beide Brüder sollen Eigentümern von allen Wohnungen bleiben und wollen diese dann veräußern. Daher tendiere ich eher zu § 8.
Die vier Stellplätze mit "G" bezeichnet sollen nicht mehr Gemeinschaftseigentum sein sondern ebenfalls eine Nummer (21, 22, 23 u. 24) erhalten und an künftige Erwerber mitveräußert werden, so dass der ein oder andere Wohnungseigentümer zwei Stellplätze erhält. Die Zuordnung der Stellplätze soll sodann erst bei den Kaufverträgen erfolgen (Bauträger hält sich in der Teilungserklärung die Zuteilung der Stellplätze vor).
Hierzu Frage 2: Kann ich einfach die Stellplätze die mit "G" gekennzeichnet sind durchnummerieren? Brauche ich hierzu eine Änderung der Abgeschlossenheitsbescheinigung?
Vielen Dank.
Begründung Wohnungseigentum
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Bezüglich der Parkplätz?
insgesamt für Wohnungen und Plätze, ist ja nur ein Satz in aller Regel.Mieke4maria hat geschrieben:Bezüglich der Parkplätz?
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Leider verstehe ich die Nachfrage nicht. Also momentan steht in der Abgeschlossenheitsbescheinigung, Parkplatz 1 zu Wohnung 1 gehört. War das mit der Frage gemeint??
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Auf der Bescheinigung steht:" Die in dem beiliegenden Aufteilungsplan mit Ziffer 1 bis 20 bezeichneten Wohnungen, mit Ziffer 1 bis 20 bezeichneten nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume in dem bestehenden / zu errichtenden Gebäude auf dem Grundstück .... gelten als in sich abgeschlossen."
zur 1. Frage § 8
Wenn die Stellplätze dauerhaft markiert werden, wovon auszugehen ist, würde ich nicht mit Sondernutzungsrechten arbeiten, sondern für jeden Stellplatz Teileigentum begründen.
Dazu sollten die schon bestehenden Nummern der Stellplätze neu bei 21 anfangen bis 44 dann. Dazu müßte die Bescheinigung noch einmal zur Behörde, die dann die Bescheinigung entsprechend ändert.
Vorteil dieser Vorgehensweise ist in Zukunft, dass sowohl die Wohnung als auch der Stellplatz getrennt verkauft werden können.
Falls das nicht gewollt ist, müßte der Plan, in dem die Stellplätze mit G gekennzeichnet sind, kopiert werden. Dieser Plan wird dann bzgl. der vier zusätzlichen Plätze als Sondernutzungsplan der TE beigefügt. Die Pläne in der eigentlichen Bescheinigung dürfen nicht geändert werden.
Wenn die Stellplätze dauerhaft markiert werden, wovon auszugehen ist, würde ich nicht mit Sondernutzungsrechten arbeiten, sondern für jeden Stellplatz Teileigentum begründen.
Dazu sollten die schon bestehenden Nummern der Stellplätze neu bei 21 anfangen bis 44 dann. Dazu müßte die Bescheinigung noch einmal zur Behörde, die dann die Bescheinigung entsprechend ändert.
Vorteil dieser Vorgehensweise ist in Zukunft, dass sowohl die Wohnung als auch der Stellplatz getrennt verkauft werden können.
Falls das nicht gewollt ist, müßte der Plan, in dem die Stellplätze mit G gekennzeichnet sind, kopiert werden. Dieser Plan wird dann bzgl. der vier zusätzlichen Plätze als Sondernutzungsplan der TE beigefügt. Die Pläne in der eigentlichen Bescheinigung dürfen nicht geändert werden.
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Vielen Dank.
Die Begründung von Teileigentum für jeden Stellplatz war zunächst angedacht aber sodann verworfen worden.
Werde dann die zweite Variante machen.
Die Begründung von Teileigentum für jeden Stellplatz war zunächst angedacht aber sodann verworfen worden.
Werde dann die zweite Variante machen.
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Zu Frage 1. von Mieke4maria "Begründe ich das Wohnungseigentum nach § 3 oder § 8? Beide Brüder sollen Eigentümern von allen Wohnungen bleiben und wollen diese dann veräußern. Daher tendiere ich eher zu § 8."
Da die Brüder Eigentümer aller Wohnungen bleiben sollen, ist eine Teilung nach § 3 WEG der richtige Weg. § 8 käme in Betracht, wenn die Wohnungen unter den Brüdern aufgeteilt werden sollen. Eine Teilung nach § 8 löst auch eine 2,0 Gebühr aus, die Teilung nach § 3 lediglich eine 1,0 Gebühr
Da die Brüder Eigentümer aller Wohnungen bleiben sollen, ist eine Teilung nach § 3 WEG der richtige Weg. § 8 käme in Betracht, wenn die Wohnungen unter den Brüdern aufgeteilt werden sollen. Eine Teilung nach § 8 löst auch eine 2,0 Gebühr aus, die Teilung nach § 3 lediglich eine 1,0 Gebühr