Rück-AV - Gesamtberechtigung?

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
Antworten
nico86
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 389
Registriert: 30.09.2013, 08:31
Beruf: Notarfachwirtin
Wohnort: NRW

#1

02.09.2015, 10:37

Guten Morgen liebe Mitstreiter,

folgender Sachverhalt: Schenkerin A schenkt Immobilie an Sohn mit der Bedingung, dass dieser nicht ohne schriftliche Zustimmung der Schenkerin A UND des Beteiligten B (nicht Eigentümer!) über den Grundbesitz verfügen darf.
Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist Schenkerin A und wenn diese verstorben ist, der Beteiligte B berechtigt, die unentgeltliche Rückübertragung des geschenkten Grundbesitzes auf die Schenkerin A und wenn diese verstorben sein sollte, auf den Beteiligten B zu verlangen.

Hierzu soll eine (Rück)-AV zu Gunsten der Schenkerin A UND des Beteiligten B beantragt werden.

Nun meine Frage: Müssen hier zwei Vormerkungen beantragt werden oder handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch und es wird nur eine Vormerkung (als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB) beantragt? Wie muss die Formulierung konkret aussehen?

Ich stehe hier ehrlich gesagt etwas auf dem Schlauch.

Für Hilfe bin ich daher sehr dankbar :wink1
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
Benutzeravatar
AnjaZ
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1463
Registriert: 28.08.2008, 13:52
Beruf: ReNo-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Schleswig-Holstein

#2

02.09.2015, 10:59

Hier ein Formulierungsvorschlag:

Zur Sicherung des vertraglich vereinbarten und bedingten Rückübertragungsanspruchs, bestellen hiermit die Übernehmer zugunsten des Übergebers eine Auflassungsvormerkung am Vertragsbesitz und bewilligen und beantragen deren Eintragung im Grundbuch. Die Vormerkung ist als Sicherungsmittel auflösend befristet. Sie erlischt mit dem Tod des Berechtigten.

Sollte der Übergeber vor seinem derzeitigen Ehegatten versterben und die Ehe noch bestehen, ohne dass Scheidungsantrag gestellt wäre, so tritt der überlebende Ehegatte des Übergebers hinsichtlich der in diesem Abschnitt vereinbarten Zustimmungserfordernisse und höchstpersönlichen Rückübertragungsberechtigungen an die Stelle des Übergebers als Berechtigter.

Die Rückübertragung hat in diesem Falle an den überlebenden Ehegatten des Übergebers zu den vorstehend vereinbarten Bedingungen zu erfolgen. Auch zugunsten des vorgenannten Ehegatten wird zur Sicherung des bedingten Anspruchs die Eintragung einer Auflassungsvormerkung am Vertragsbesitz im Gleichrang mit der Auflassungsvormerkung zugunsten des Übergebers, bewilligt und beantragt. Die Auflassungsvormerkungen sind als Sicherungsmittel auflösend befristet. Sie erlöschen mit dem Tode des Berechtigten.
Gruß Anja
_________________________

Beginne jeden Tag mit einem Lächeln!!!
nico86
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 389
Registriert: 30.09.2013, 08:31
Beruf: Notarfachwirtin
Wohnort: NRW

#3

02.09.2015, 12:12

Vielen Dank !!!!!!!!!!!!!!!!
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
Katzenbaer
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 32
Registriert: 12.08.2014, 12:50
Beruf: Notarfachreferent/Büroleiter
Software: TriNotar

#4

04.09.2015, 14:51

Achtung! Die "Rückübertragung" kann B niemals verlangen, da er niemals etwas übertragen hat!
Jupp03/11

#5

04.09.2015, 16:12

Sehe nicht nur ich anders.
Der Formulierungsvorschlag von AnjaZ findet meine volle Zustimmung.
Katzenbaer
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 32
Registriert: 12.08.2014, 12:50
Beruf: Notarfachreferent/Büroleiter
Software: TriNotar

#6

04.09.2015, 16:33

Wie soll die "Rück"übertragung denn funktionieren?
Jupp03/11

#7

04.09.2015, 16:36

Katzenbaer hat geschrieben:Wie soll die "Rück"übertragung denn funktionieren?
Durch eigene Vormerkung zugunsten des Ehegatten. Der Ehegatte wirkt bei der Übertragung mit, also m. E. kein Problem.
Katzenbaer
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 32
Registriert: 12.08.2014, 12:50
Beruf: Notarfachreferent/Büroleiter
Software: TriNotar

#8

04.09.2015, 16:42

Dann wird aber nicht "Rück"übertragen! Denn das würde voraussetzen, dass man zunächst etwas übergeben hätte, was ja eben nicht der Fall ist (B ist/war kein Eigentümer). Aus dem vorgetragenen Sachverhalt ergibt sich m.E. auch nicht, dass A und B verheiratet sind. Könnte hierin eventuell eine Schenkung von A an B zu sehen sein? Aufschiebend bedingt? Dann wäre das Verwandtschaftsverhältnis auch interessant!
Jupp03/11

#9

04.09.2015, 16:52

Ob A und B verheiratet sind, spielt bei der Absicherung durch Auflassungsvormerkung nur steuerlich eine Rolle, in rechtlicher Hinsicht im übrigen mit der Absicherung des B durch eine selbständige Vormerkung keine Rolle.
Antworten