Tilgungsdarlehn 1949

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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ThomasCrown
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#1

26.03.2015, 13:05

Zur Löschung gebracht werden soll ein "Tilgungsdarlehn mit bis zu 6 v. H. Zinsen für den Landkreis XY. Vollstreckbar nach § 800 ZPO". So lautet die genaue Eintragung im Grundbuch. Die Bewilligungsurkunde ist aus dem Jahr 1949. Gesichert wurden mit damit wohl seinerzeit Herstellungs-/Erschließungskosten o.ä. Den Landkreis gibt es nicht mehr. Rechtsnachfolger ist die Stadt Z, diese hat die Löschungsbewilligung erteilt. Unterlagen zu dieser Belastung sind laut Auskunft der Stadt dort nicht vorhanden.

Die Löschung habe ich beantragt, das Grundbuchamt fordert jetzt die Vorlage des Grundschuldbriefes.

Die Bewilligungsurkunde aus dem Jahr 1949 habe ich zwar angefordert, aber vorab meine

Frage: Ist bei der o.g. Eintragung unzweifelhaft, dass ein Brief gebildet wurde?

Und auch: Sofern davon auszugehen ist, dass ein Brief existiert hat, besteht eine Möglichkeit, auch ohne Aufgebotsverfahren löschen zu lassen?
Beatus ille, qui procul negotiis.
Jupp03/11

#2

26.03.2015, 13:11

ThomasCrown hat geschrieben:Zur Löschung gebracht werden soll ein "Tilgungsdarlehn mit bis zu 6 v. H. Zinsen für den Landkreis XY. Vollstreckbar nach § 800 ZPO". So lautet die genaue Eintragung im Grundbuch. Die Bewilligungsurkunde ist aus dem Jahr 1949. Gesichert wurden mit damit wohl seinerzeit Herstellungs-/Erschließungskosten o.ä. Den Landkreis gibt es nicht mehr. Rechtsnachfolger ist die Stadt Z, diese hat die Löschungsbewilligung erteilt. Unterlagen zu dieser Belastung sind laut Auskunft der Stadt dort nicht vorhanden.

Die Löschung habe ich beantragt, das Grundbuchamt fordert jetzt die Vorlage des Grundschuldbriefes.

Die Bewilligungsurkunde aus dem Jahr 1949 habe ich zwar angefordert, aber vorab meine

Frage: Ist bei der o.g. Eintragung unzweifelhaft, dass ein Brief gebildet wurde?

wenn im GB nicht -brieflos- vermerkt ist, wird es ein Briefrecht sein.

Und auch: Sofern davon auszugehen ist, dass ein Brief existiert hat, besteht eine Möglichkeit, auch ohne Aufgebotsverfahren löschen zu lassen?
nein.
ThomasCrown
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#3

20.05.2015, 15:18

Nur mal so zur Info, wen es interessiert:

In der Bewilligungsurkunde aus dem Jahr 1949 ist die Erteilung des Briefes ausgeschlossen.Soviel zur Glaubwürdigkeit der Grundbucheintragung.

Ein neues Problem hat sich aus einer anderen Eintragung aus 1948 ergeben: "Sicherungshypothek zum Höchstbetrag von (umgerechnet) 618,66 € für die Stadt Y zur Sicherung der Forderung an Straßenbaukosten." Der Rechtspfleger verlangt zur Löschung die Zustimmung des zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Hypothek eingetragenen Eigentümers bzw. dessen Erben und verweist auf Schöner/Stöber 15. Aufl. Rn 2754. Der damalige Eigentümer ist verstorben. Die Erben zu ermitteln dürfte eine genealogische Herausforderung sein, da nach dem Tod dessen Enkelin (zuletzt eingetragene Eigentümerin) keine weiteren Familienmitglieder mehr vorhanden sind. Die Enkelin hat den Grundbesitz per Testament einem Familienfremden vererbt, der jetziger Verkäufer ist.

Hat jemand eine Idee?
Beatus ille, qui procul negotiis.
Jupp03/11

#4

20.05.2015, 15:40

Zum 1. Punkt.
Das Grundbuch genießt eben den öffentlichen guten Glauben, fehlerfrei ist niemand.

zum neuen Thema:
Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg wird sicherlich nicht weiterhelfen; in einer Anmerkung im Rechtspfleger zu der Entscheidung wird diese in der Luft zerrissen.
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