Hallo, wir haben hier ein Objekt, bestehend aus 2 Wohneinheiten welches in Wohnungseigentum aufgeteilt ist. Jeder 1/2 Miteigentumsanteil ist verbunden mit dem Sondereigentum an den im ATP mit Nr. 1 (bzw. 2) bezeichneten Räumen einschließlich Garage.
Die Beteiligten (Bruder und Schwester) wollen jetzt ihre Garagen tauschen.
Einen Tauschvertrag habe ich vorbereitet. Leider sind beide Wohnungsgrundbücher in Abt. III belastet und die Zustimmung der Gläubiger zum Tauschvertrag erforderlich.
Meine Fragen nun:
Müssen die Gläubiger auch die jeweilige Garage aus der Pfandhaft entlassen?
Muss die dann jeweils neue Garage nachverpfändet werden?
Hätte vlt. jemand eine Antwort für mich?
Garagentausch - Wohnungseigentum
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Kersten/Bühling § 58 Rn 58
Ich würde sowohl Zustimmung als auch Pfandhaftentlassung anfordern und jeweils nachverpfänden einschließlich Unterwerfung § 800
Ich würde sowohl Zustimmung als auch Pfandhaftentlassung anfordern und jeweils nachverpfänden einschließlich Unterwerfung § 800
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Danke, das werde ich dann so machen.
Wie ist das dann mit den Kosten unserer Urkunde, insbesondere der Nachverpfändung?
Wie ist das dann mit den Kosten unserer Urkunde, insbesondere der Nachverpfändung?
- Magnus.K
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Also ich als Gläubiger würde es genau so verlangen - gegenseitige Pfandhaftentlassung und Nachverpfändung der jeweils "neuen" Garage. Sonst gibt es im Falle des Verkaufs oder der Verwertung nur Stress.