Löschung eines Nacherbenvermerks

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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L-ster05
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#1

23.08.2014, 12:55

Hallo Zusammen,

in einem beurkundeten Kaufvertrag haben die Nacherben ihre Löschungsbewilligung zum eingetragenen Nacherbenvermerk erklärt.
Mit dem Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung habe ich gleichzeitig den Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks gestellt.

Jetzt kam eine Zwischenverfügung:
Zur Löschung des Nacherbenvermekrs sind vor Eigentumsumschreibung noch die Löschungsbewilligungen der Ersatznacherben einzureichen. Andernfalls kann der Nacherbenvermerk erst bei der Eigentumsumschreibung gelöscht werden.


Ist die Zwischenverfügung korrekt? In einem anderen Fall ging die Löschung vor Umschreibung durch.

Vielen Dank für Eure Unterstützung.

L-ster05
Jupp03/11

#2

23.08.2014, 13:04

Gegenfrage:
Was passiert, wenn der Vertrag nicht zur Durchführung kommt?
L-ster05
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#3

23.08.2014, 13:41

Hallo Jupp,

im Kaufvertrag wurde beurkundet, dass der Kaufpreis u.a. erst fällig wird, wenn der Nacherbenvermerk gelöscht wurde. Ich hatte vor, wenn die Zwischenverfügung in Ordnung ist, einen Nachtrag beurkunden zu lassen, wonach der Kaufpreis fällig wird, ohne das zunächst die Löschung erfolgt ist. Ich würde mich dann darauf verlassen, dass die Löschung mit der Eigentumsumschreibung erfolgt. Wohl ist mir dabei nicht.

Die Bewilligung aller Ersatznacherben kann nicht beigebracht werden. Ein minderjähriges Kind ist vorhanden. Genehmigung Familiengericht dürfte schwierig werden.

Hast Du einen Rat für mich. Danke.

L-ster05
L-ster05
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#4

23.08.2014, 13:53

Hallo Jupp,

jetzt ist mir aufgegangen, was mit Deiner Frage gemeint ist.

Wenn der Vertrag nicht zur Durchführung kommt, ist der Nacherbenvermerk bereits gelöscht. Also ist die Zwischenverfügung in Ordnung ???

L-ster05
Jupp03/11

#5

23.08.2014, 13:54

Das der Vertrag geändert werden muss, versteht sich von selbst.
Im übrigen sind die Voraussetzungen für die Löschung eines Nacherbenvermerks gut nachzulesen in Schöner/Stöber, Rn 3510 ff., insbesondere Rn 3516 und 3518.
L-ster05
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#6

23.08.2014, 16:00

Vielen Dank und ein schönes Wochenende.

L-ster05
Okudera
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#7

25.08.2014, 20:20

Die Beanstandung ist deshalb richtig, weil bis zum Eintritt des nacherbfalles einer der Nacherben wegfallen kann (und dann der ersatznacherbe nacherbe wird).
Wenn vor Eintritt des nacherbfalles der Vermerk gelöscht wird, wird daher das (mögliche) Recht des ersatznacherben betroffen.
Die Zustimmung zur Veräußerung (egal ob beim befreiten oder nicht befreiten Nacherben) können aber die Nacherben ohne die ersatznacherben erteilen.
Dann wird der Vermerk mit Umschreibung auf Antrag gelöscht.
L-ster05
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#8

26.08.2014, 17:39

Vielen Dank für Deine Ausführungen, Okudera.
Katzenbaer
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#9

02.09.2014, 12:00

Hallo Zusammen,

auch wenn ich ein wenig spät bin: Zu diesem Thema gibt es z.B. ein Urteil des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 11. 1. 2008 - I-3 Wx 228/07), in dem noch eine weitere Variante in Aussicht gestellt wird:

"Ein im Grundbuch eingetragener Nacherbenvermerk ist – ohne dass die Löschungsbewilligung des im Grundbuch eingetragenen Nacherben vorliegt (§ GBO § 19 GBO) – auf Antrag des Vorerben nur dann zu löschen, wenn dem Gericht offenkundig oder nachgewiesen ist (§§ GBO § 22, GBO § 29 GBO), dass das Grundbuch unrichtig (vgl. Staudinger/Avenarius, aaO, Rn. 36; Demharter, GBO, § 46 Rn. 6ff.; § 51 Rn. 37), der Vorerbe also zur Verfügung befugt ist. Die Verfügung darf daher keinesfalls unentgeltlich im Sinne des § BGB § 2113 BGB § 2113 Absatz II BGB sein. Unentgeltlich ist eine Verfügung des Vorerben über einen Nachlassgegenstand, wenn dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert objektiv keine oder keine gleichwertige, regelmäßig in den Nachlass zu erbringende Gegenleistung gegenüber steht und der Vorerbe subjektiv das Fehlen oder die Ungleichwertigkeit der Gegenleistung erkannt hat oder nach dem Maßstab ordnungsgemäßer Verwaltung hätte erkennen müssen (BGH, NJW 1984, NJW Jahr 1984 Seite 366; MünchKomm/Grunsky, aaO, Rn. 22; Palandt/Edenhofer, aaO, Rn. 10). Das Gericht hat diesen Nacherbenvermerk allerdings bereits dann zu löschen, wenn der Vorerbe die Entgeltlichkeit anhand von Erfahrungssätzen, Wahrscheinlichkeitserwägungen oder tatsächlichen Vermutungen hinreichend glaubhaft macht (Staudinger/Avenarius, aaO, Rn. 95) bzw. die allgemeine Lebenserfahrung für ein entgeltliches Geschäft spricht (KG, DNotZ 1993, DNOTZ Jahr 1993 Seite 607/DNOTZ Jahr 1993 Seite 609 mwN; Dillmann, RNotZ 2002, RNOTZ Jahr 2002 Seite 1/RNOTZ Jahr 2002 Seite 14f.). Dies ist bei einem Kaufvertrag mit einer Person, die mit dem Vorerben weder verwandt oder verschwägert, noch verheiratet ist, regelmäßig anzunehmen, so dass es eines auf ein Wertgutachten gestützten Nachweises in derartigen Fällen nicht bedarf. In allen anderen Fällen, insbesondere eines persönlichen Näheverhältnisses des verfügenden Vorerben zum Erwerber, ist die (vollständige) Entgeltlichkeit durch Vorlage von Wertgutachten und/oder Verwendungsnachweisen zu belegen (Bamberger/Roth/Litzenburger, BGB, § 2113 Rn. 13). Von Amts wegen darf das Grundbuchamt allerdings nicht ermitteln und etwa über den Verkehrswert des Grundstücks bzw. die Entgeltlichkeit Gutachten einholen (Staudinger/Avenarius, aaO, Rn. 96).".

Ich weiß, könnte, hätte, sollte...schließlich und endlich liegt es dann wohl doch wieder am Rechtspfleger. Aber die Möglichkeit, dem Grundbuchamt die Unrichtigkeit nachzuweisen, insbesondere bei einem "Otto-Normal-Kaufvertrag", scheint gegeben. Falls Erfahrungswerte hierzu vorliegen, würde ich mich freuen, davon zu hören.

VG
Katzenbaer
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