Gleichrang von zwei Grundschulden

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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stinker
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#1

11.11.2013, 10:46

Hallo :wink2 ,
ich hätte da mal eine Frage zum Thema Grundschuld - Gleichrang.

Wir haben hier ein Baugebiet für eine Gemeinde. Die Gemeinde hat gemäß Kaufvertrag eine Belastungsvollmacht in Höhe des Kaufpreises (z.B. 50.000,00 €) erteilt (Gemeinde darf Belastungsvollmacht nur in Höhe des Kaufpreises aus kommunalrechtlicher Hinsicht erteilten). Der Käufer musste den Kaufpreis finanzieren.

Sodann erhielten wir von der X-Bank den Auftrag zur Bestellung einer Grundschuld in Höhe von 250.000,00 €. Die Grundschuld wurde dann - nach Rspr. mit X-Bank geteilt, in zwei Grundschulden
a) 50.000,00 € (auf Grund erteilter Belastungsvollmacht)
b) 200.000,00 € (hier erschien der Käufer gleich als "neuer" Eigentümer, Einreichung der GS mit Antrag auf Eigentumsumschreibung).

In der 50.000,00 € Grundschuld haben wir geschrieben:
in Abt. III erstrangig mit einer noch einzutragenden GS über 200.000,00 € gem. UR ..../des Notars .... vom .....
In der 200.000,00 € Grundschuld haben wir geschrieben:
in Abt. III erstrangig mit der bereits eingetragenen GS über 50.000,00 € gem. UR ..../des Notars ..... vom ......

Das Grundbuchamt hat die erste Grundschuld ohne Zwischenverfügung etc. eingetragen.
Die zweite Grundschuld will sie nun nicht eintragen, da dies nicht geht, sie will die Vorlage einer Gleichrang-Erklärung der X-Bank, da wohl der Eigentümer nicht mehr über den Rang verfügen darf.

Hä?

Kann das so sein??? Ich habe doch in beiden Urkunden schon konkret auf die "Rangverhältnisse hingewiesen". Die Anträge habe ich auch im Namen der X-Bank gestellt.

Verstehe das nicht ????
Jupp03/11

#2

11.11.2013, 11:02

Mit welchem Wortlaut genau ist die GS über 50.000,00 € eingetragen?
stinker
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#3

11.11.2013, 11:46

Also im Grundbuch steht:

Grundschuld zu 50.000,00 € - ohne Brief - für X-Bank; 15% Zinsen; 10% Nebenleistung einmalig, vollstreckbar nach § 800 ZPO, gem. Bewilligung vom .... (UR-Nr ..... Notar ....).

Nichts mit zukünftigem Gleichrang oder so. Ich dachte, die trägt das erst ein, wenn die zweite Grundschuld kommt.

Ich hatte aber in der ersten Urkunde genau geschrieben: im Gleichrang mit einer noch einzutragenden Grundschuld ...... (genaue Bezeichnung der UR-Nr., Höhe der Grundschuld, Gläubigerinbezeichnung).

Ich verstehe so gar nicht, warum das nicht geht. Habe schon mit mehreren "Mitstreitern gesprochen", auch die können mir den genauen Grund (die Vorgehensweise) nicht erklären.
Jupp03/11

#4

11.11.2013, 11:50

Es hätte mit Rangvorbehalt gearbeitet werden müssen und dieser hätte bei dem Recht eingetragen werden müssen. So ist die Zwischenverfügung des Gerichts zutreffend.
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#5

11.11.2013, 12:20

Nachträglicher Gleichrang ist einem "Rangrücktritt" der zuerst eingetragenen Grundschuld gleichzustellen. Deshalb kann ich dem Grundbuchamt und Jupp nur zustimmen.
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