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ich hätte da mal eine Frage zum Thema Grundschuld - Gleichrang.
Wir haben hier ein Baugebiet für eine Gemeinde. Die Gemeinde hat gemäß Kaufvertrag eine Belastungsvollmacht in Höhe des Kaufpreises (z.B. 50.000,00 €) erteilt (Gemeinde darf Belastungsvollmacht nur in Höhe des Kaufpreises aus kommunalrechtlicher Hinsicht erteilten). Der Käufer musste den Kaufpreis finanzieren.
Sodann erhielten wir von der X-Bank den Auftrag zur Bestellung einer Grundschuld in Höhe von 250.000,00 €. Die Grundschuld wurde dann - nach Rspr. mit X-Bank geteilt, in zwei Grundschulden
a) 50.000,00 € (auf Grund erteilter Belastungsvollmacht)
b) 200.000,00 € (hier erschien der Käufer gleich als "neuer" Eigentümer, Einreichung der GS mit Antrag auf Eigentumsumschreibung).
In der 50.000,00 € Grundschuld haben wir geschrieben:
in Abt. III erstrangig mit einer noch einzutragenden GS über 200.000,00 € gem. UR ..../des Notars .... vom .....
In der 200.000,00 € Grundschuld haben wir geschrieben:
in Abt. III erstrangig mit der bereits eingetragenen GS über 50.000,00 € gem. UR ..../des Notars ..... vom ......
Das Grundbuchamt hat die erste Grundschuld ohne Zwischenverfügung etc. eingetragen.
Die zweite Grundschuld will sie nun nicht eintragen, da dies nicht geht, sie will die Vorlage einer Gleichrang-Erklärung der X-Bank, da wohl der Eigentümer nicht mehr über den Rang verfügen darf.
Hä?
Kann das so sein??? Ich habe doch in beiden Urkunden schon konkret auf die "Rangverhältnisse hingewiesen". Die Anträge habe ich auch im Namen der X-Bank gestellt.
Verstehe das nicht ????