Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
-
Lovis
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 307
- Registriert: 11.01.2011, 22:51
- Beruf: Notargehilfin
- Wohnort: Berlin
#1
06.06.2011, 14:24
Hallo!
Es sollen zwei Wohnungen baulich so verändert werden, dass Whg. A ein Raum der Whg. B zugeordnet wird. Der Eigentümer ist derselbe. In Abt. III beider Grundbücher sind Eintragungen für unterschiedliche Gläubiger enthalten.
Beim Nachlesen, unter welchen Voraussetzungen die Eintragung im Grundbuch erfolgt, bin ich u. a. auf: Zustimmung des dingl. Berechtigen an den betroffenen Einheiten und Bewilligung der Betroffenen, gestoßen.
Müssen jetzt die Grundpfandrechtsgläubiger zustimmen und bewilligen oder nur bewilligen?
Dankeschön!
Zahme Vögel singen von Freiheit, wilde Vögel fliegen
-
Lovis
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 307
- Registriert: 11.01.2011, 22:51
- Beruf: Notargehilfin
- Wohnort: Berlin
#3
06.06.2011, 20:26
Warum nur zustimmen?
Kann man Zustimmung und Bewilligung eigentlich so unterscheiden, dass die Zustimmung materielles Recht betrifft und die Bewilligung ein Begriff aus dem Grundbuchverfahren ist?
Zahme Vögel singen von Freiheit, wilde Vögel fliegen
-
Lovis
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 307
- Registriert: 11.01.2011, 22:51
- Beruf: Notargehilfin
- Wohnort: Berlin
#5
07.06.2011, 07:07
Der Gläubiger der kleinerwerden Wohnung hätte durch die Veränderung nicht mehr die gleiche Verwertungsmöglichkeit im Falle der ZV und bewilligt als mittelbar Betroffener die Eintragung ...
![Mit den Augen rollen :roll:](./images/smilies/icon_rolleyes.gif)
Ich sehe es wohl zu umständlich
![Winken :wink:](./images/smilies/icon_wink.gif)
Zahme Vögel singen von Freiheit, wilde Vögel fliegen
-
Jupp03/11
#6
07.06.2011, 08:19
Die Eintragungen bewilligen und beantragen die Eigentümer. Zum Vollzug dieser Eintragungen bedarf es jedoch der Zustimmung der Gläubiger.
-
Lovis
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 307
- Registriert: 11.01.2011, 22:51
- Beruf: Notargehilfin
- Wohnort: Berlin
#7
07.06.2011, 09:20
Vielen Dank Jupp. Der Gedanke mit der Bewilligung kommt von der Löschung von Grundpfandrechten, die der Gläubiger deshalb bewilligt, weil er sein Recht verliert. Der Gläubiger der kleiner werdenden Wohnung ist bei dieser Übertragung ebenfalls der "verlierende" Beteiligte... Hmmm, muss dann der Gläubiger der größer werdenden Wohnung überhaupt zustimmen?
Zahme Vögel singen von Freiheit, wilde Vögel fliegen