Frage zu Nrn. 24100, 24101 und 24201 GNotKG

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Christiane1971
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#1

30.11.2025, 14:00

Hallo,
Gebühren nach den oben genannten Gebührenvorschriften werden bei Unterschriftsbeglaubigungen mit Entwurf abgerechnet, wenn die zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte notariell beurkundet worden wären (hier Löschungsantrag zu einem Recht in Abt. III), d.h. die Gebühr für einen Löschungsantrag in beurkundeter Form würde 0,5 betragen und nach welcher Vorschrift im GNotKG ?

Habe ReNo gelernt und in beiden Bereichen zwölf Jahre lang gearbeitet, war aber in der KostO und BRAGO unterwegs, jetzt auch in der RVG - liegt also bereits etwas länger zurück - bin jetzt wieder im Notariat tätig und mit GNotKG (noch) nicht so vertraut.
Vielen Dank
Martin Filzek
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#2

12.12.2025, 20:00

In der Überschrift ist wahrscheinlich ein Zahlendreher passiert und statt 24201 gemeint 24102.

Was dann im ersten Absatz des Fragebeitrags steht ist genauer zu fassen dahingehend, dass diese Gebühren für den Entwurf dann entstehen, wenn für deren Beurkundung 2,0 entstehen (in der Regel nach KV 21100) bei KV 24200, oder bei KV 24201 eine 1,0-Gebühr nach KV 21200 (einseitige Erklärungen) oder bei Entwurfsgebühr KV 24102 nach KV 21201 (0,5). Wenn man die Gebühren vollständig zitiert, würde man also schreiben bei einem Entwurf z. B. für Löschungsantrag KV 24102 i.V.m. KV 21201, bei einem Entwurf eines Mietvertrags oder Kaufvertrags KV 24200 i.V.m. KV 21100. Teilweise wird, auch in Anleitungsliteratur wie Notarkasse, Streifzug, oder Diehn, Notarkostenberechnungen, nur die Entwurfsgebühr zitiert, was aber "unsicherer" ist und nicht ganz unstreitig ist, ob das ausreicht nach den Anforderungen § 19 GNotKG. Überwiegend wird es aber als ausreichend angesehen.

Zum zweiten Absatz: Empfehlenswert wäre, Einführungen in das GNotKG zu lesen, z. B. Waldner, GNotKG für Anfänger, 11. Aufl. 2025, oder andere kurze Einführungen, die sich zum Teil auch in Formular- und Handbüchern wie Beck`sches Notar-Handbuch und vielen ähnlichen befinden. Es gibt eine Fülle von Problemen, zu denen man da vieles dazu lernen kann.

Unterstützung bei Notarkosgtenberechnungen entgeltlich - günstig - auch Inhouse-Seminare auf Anfrage, siehe www.filzek.de unter NotarKosten-Dienst. :wink2
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
köster
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#3

15.12.2025, 15:51

Hallo Martin,

ich glaube, in Absatz 2 Satz 2 und 3 deiner Antwort sind die KV-Nummern für die Entwürfe zum Teil nicht korrekt abgegeben. Meines Erachtens muss es anstatt KV 24200 richtigerweise heißen KV 24100 sowie anstatt KV 24201 wohl KV 24101.

Also mit anderen Worten: KV 24100 i.V.m. KV 21100, KV 24101 i.V.m. KV 21200. Die von dir insoweit zitierten KV-Nummern betreffen den Abschnitt "Beratung" und nicht den hier einschlägigen Abschnitt "Entwurf" im GNotKG.

Im hiesigen Landgerichtsbezirk wird bei den Geschäftsprüfungen im Übrigen beanstandet, wenn nur die Entwurfsgebühr zitiert wird.
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