ich habe hier folgendes:
Eine AöR (vom Bund/Land verwaltet) hat ein Grundstück erworben.
Von den Gerichtskosten beim Amtsgericht wurden sie komplett befreit.
Auf dem Grundstück soll demnächst ein "klinischer Betrieb" gebaut werden, der auch im Namen der AöR betrieben wird.
Gilt hier die Gebührenermäßigung gem. § 91 GNotKG?
Und Weiter:
In dem Vertrag sind Käufer und Verkäufer jeweils schuldrechtliche Verpflichtungen eingegangen, Dienstbarkeiten zu einem späteren Zeitpunkt an bestimmten Grundstücken eintragen zu lassen. Ich habe noch keinen Antrag, es ist nur die Verpflichtung, es später zu veranlassen. Gilt hier auch der § 50 GNotKG? Würde hier dann Abs. 2 nehmen, also jeweils 20% vom Verkehrswert zu Kaufpreis dazurechnen.
Dankeschön schonmal für eure Hilfe


