Hallo,
wir haben eine Grundschuld über 100.000,00 € bestellt. Diese Grundschuld sowie eine weitere bereits eingetragene Grundschuld von 500.000,00 € soll Vorrang vor einem Recht in Abt. II erhalten. Wir sind beauftragt, die Rangrücktrittserklärung der Berechtigten einzuholen.
Normalerweise würde ja eine 0,3 Vollzugsgebühr aus 100.000,00 € anfallen, da wir hier aber auch für die bereits eingetragene GS von 500.000,00 € die Erklärung einholen sollen, ist meine Frage jetzt, ob wir dann eine 0.3 Gebühr aus 600.000,00 € erhalten?
Einholung Rangrücktrittserklärung - Vollzugsgebühr
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Mein erster Gedanke: die eingetragene Grundschuld über 500.000 gehört ja nicht zu dem Beurkundungsauftrag der neuen Grundschuld. Ist die Einholung der Rangrücktrittserklärung für die eingetragene Grundschuld ein eigenständiger Auftrag an den Notar?
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Zu berücksichtigen wird auch sein, dass der Wert von Rangänderungen nur der niedrigere Wert nach Wertvergleich mit dem davon betroffenen anderen Recht (hier in Abt. II) ist. Zwei verschiedene Vorrangseinräumungen sind dann je für sich so mit dem jeweils niedrigeren Betrag zu bewerten und der Gesamtwert zu bilden, der dann auch für die Vollzugsgebühr nach § 112 maßgebend ist. Wertvorschrift Rangänderungen § 45 GNotKG.
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Kleine Ergänzung ist noch erforderlich:
Die Vorrangseinräumung zum neu bestellten Recht von 100.000 € ist ja dazu gegenstandsgleich. Zu dem Wert von 100.000 € kommt also nur einmal der Wert zur Rangänderung bisher eingetragene 500.000 € verglichen mit Wert Recht Abt. II (siehe wohl § 52 Abs. 1?) hinzu für den Gesamtwert der Beurkundung. Soweit die Grundschuldbestellung eine 1,0 Gebühr auslöst käme für Vorrangseinräumungsbewilligung der 500.000 € Altrecht gegenüber Abt. II dann aus diesem Wert nur 0,5-Gebühr für Grundbüchanträge KV 21201 bei den Beurkundungsgebühren zum Ansatz, mit Vergleichsberechnung § 94 Abs. 1 (1,0 Gebühr aus Summe der Werte, wenn die billiger ausfällt als die zwei Einzelgebühren dann diese bei Beurkundungsgebühren).
Und bei Vollzugsgebühr wegen § 112 Gesamtwert §§ 35, 86 also oben genannte Summe der Werte von 100.000 € + Wert der Rangänderung §§ 45, 52, wahrscheinlich der geringere Wert der Eintragung in Abt. II.
Die Vorrangseinräumung zum neu bestellten Recht von 100.000 € ist ja dazu gegenstandsgleich. Zu dem Wert von 100.000 € kommt also nur einmal der Wert zur Rangänderung bisher eingetragene 500.000 € verglichen mit Wert Recht Abt. II (siehe wohl § 52 Abs. 1?) hinzu für den Gesamtwert der Beurkundung. Soweit die Grundschuldbestellung eine 1,0 Gebühr auslöst käme für Vorrangseinräumungsbewilligung der 500.000 € Altrecht gegenüber Abt. II dann aus diesem Wert nur 0,5-Gebühr für Grundbüchanträge KV 21201 bei den Beurkundungsgebühren zum Ansatz, mit Vergleichsberechnung § 94 Abs. 1 (1,0 Gebühr aus Summe der Werte, wenn die billiger ausfällt als die zwei Einzelgebühren dann diese bei Beurkundungsgebühren).
Und bei Vollzugsgebühr wegen § 112 Gesamtwert §§ 35, 86 also oben genannte Summe der Werte von 100.000 € + Wert der Rangänderung §§ 45, 52, wahrscheinlich der geringere Wert der Eintragung in Abt. II.
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