Mein Notar hat die Aufgabe, noch nicht abgeschlossene Urkundsvorgänge eines aufgrund des
Erreichens der Altersgrenze aus dem Notaramt ausgeschiedenen Notars weiterzubearbeiten.
Sachverhalt:
Der Vater hatte auf den Hoferben seinen Hof im Sinne der Höfeordnung übertragen.
Der Vertrag befindet sich im Genehmigungsverfahren vor dem Landwirtschaftsgericht.
Der Vater betreibt den Hof nicht selbst, sondern hat sämtliche landwirtschaftlichen
Flächen verpachtet.
Es ist nunmehr ein Aufhebungsvertrag beurkundet worden.
Gilt für die Kostenberechnung der Verkehrswert oder gilt die Priviligierung nach
§ 48 GNotKG (Einheitswert)??
Ich wäre dankbar für eure Hilfe.
Lieben Gruss Bina


