Hallo zusammen!
Mein Notar hat die Aufgabe, noch nicht abgeschlossene Urkundsvorgänge eines aufgrund des
Erreichens der Altersgrenze aus dem Notaramt ausgeschiedenen Notars weiterzubearbeiten.
Sachverhalt:
Der Vater hatte auf den Hoferben seinen Hof im Sinne der Höfeordnung übertragen.
Der Vertrag befindet sich im Genehmigungsverfahren vor dem Landwirtschaftsgericht.
Der Vater betreibt den Hof nicht selbst, sondern hat sämtliche landwirtschaftlichen
Flächen verpachtet.
Es ist nunmehr ein Aufhebungsvertrag beurkundet worden.
Gilt für die Kostenberechnung der Verkehrswert oder gilt die Priviligierung nach
§ 48 GNotKG (Einheitswert)??
Ich wäre dankbar für eure Hilfe.
Lieben Gruss Bina
Gegenstandswert Hofübergabevertrag
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Es gilt der Verkehrswert. Bei an Dritte - nicht Familienangehörige - verpachteten Flächen ist § 48 GNotKG nicht anwendbar, siehe z. B. zuletzt Wudy in notar 2024, 241 mit Hinweis auf BGH Beschl vom 22.2.2024 V ZB 65/22 = NotBZ 2024, 21 mit Anm. Otto = ZEV 2023, 828 mit Anm. Waldner = ZNotP 2024, 117 mit Anm. Hagemann = NJW 2004, 285.
Notarkosten-Dienst entgeltlich günstig für schwierige Fälle, Notarkostenprüfungsverfahren, auch Rückstände etc. siehe www.filzek.de unter Notarkosten-Dienst.
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Hallo!
Danke wieder mal für die Hilfe!!!
Ich bin immer sehr dankbar!!!
Bina
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Bina