Wie "köster" mit folgender Ergänzung:
Ob die Streichung von einem Satz aus der Satzung mit 30.000 € (bwz. 1 % Stammkapital falls niedriger) oder mit 5.000 € nur wegen § 105 Abs. 5 GNotKG bewertet werden kann, hängt davon ab, was genau in diesem Satz der gestrichen wird, steht. Wenn es nur eine redaktionelle Änderung ist und sonst für das Unternehmen keine wirtschaftliche Bedeutung hat, wären dann ggf. die 5.000 € insoweit bei Beschluss (§ 108 verweist ja auf § 105) und HR.-Anmeldung anzusetzen.
Vgl. z. B. Tiedtke in Korintenberg GNotKG 22. Aufl. 2022 § 105 Rn. 77 f.
Unterstützung bei Notarkostenberechnungen (auch Rückständen, Kurzgutachten zu Zweifelsfragen, Notarkostenprüfverfahren usw.) siehe entgeltliches Angebot "Notarkosten-Dienst" wie bei
www.filzek.de beschrieben.
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