Hallo Zusammen
Vielleicht könnt ihr mir helfen?
Für eine nach Musterprotokoll gegründete UG wird ein Gesellschafterbeschluss beurkundet:
- GF-Abberufung
- GF-Neubestellung
- Umfirmierung
- Sitzverlegung
- Änderung Unternehmensgegenstand
Beim Beschluss würde ich die GF-Abberufung und Neubstellung insgesamt mit € 30.000 und Umfirmierung/Sitzverlegung/Änderung Unternehmensgegestand zusammen mit 1% des Stammkapitals bewerten.
Bei nachfolgender HR-Anmeldung an jeweils alles gesondert bewertet.
Was meint Ihr?
Vielen Dank
Änderungen durch Gesellschafterbeschluss UG
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- Registriert: 30.05.2008, 16:23
- Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV
Die drittletzte Zeile verstehe ich nicht ganz.
In dem Absatz davor ist am Ende zu ergänzen um "Mindestwert jedoch 30.000 € (siehe § 105 Abs. 4 Nr. 1 am Ende)", so dass sich Gesamtwert von 60.000 € ergibt.
Notarkosten-Dienst (Unterstützung bei Notarkostenberechnungen, auch Rückständen, Streitfällen u. Ä.) siehe bei www.filzek.de unter Notarkosten-Dienst (entgeltlich, günstig).
P.S. Die Privilegierung für UG (keine Geltung des Mindestwerts) dürfte weggefallen sein, wenn ein neuer GF. bestellt wird, da für diesen unklar ist, ob die Befreiung von § 181 BGB fortbesteht und insoweit eine über den von Anfang an möglichen Inhalt des Musterprotokolls hinausgehende Erweiterung des Satzungstexts vorliegt? Wäre im Einzelfall genauer zu prüfen anhand der genauen Formulierungen zur Vertretungsbefugnis des neu bestellten Geschäftsführers.
In dem Absatz davor ist am Ende zu ergänzen um "Mindestwert jedoch 30.000 € (siehe § 105 Abs. 4 Nr. 1 am Ende)", so dass sich Gesamtwert von 60.000 € ergibt.
Notarkosten-Dienst (Unterstützung bei Notarkostenberechnungen, auch Rückständen, Streitfällen u. Ä.) siehe bei www.filzek.de unter Notarkosten-Dienst (entgeltlich, günstig).
P.S. Die Privilegierung für UG (keine Geltung des Mindestwerts) dürfte weggefallen sein, wenn ein neuer GF. bestellt wird, da für diesen unklar ist, ob die Befreiung von § 181 BGB fortbesteht und insoweit eine über den von Anfang an möglichen Inhalt des Musterprotokolls hinausgehende Erweiterung des Satzungstexts vorliegt? Wäre im Einzelfall genauer zu prüfen anhand der genauen Formulierungen zur Vertretungsbefugnis des neu bestellten Geschäftsführers.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de