Elektronisches Handelsregister

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Millfried24
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#1

17.04.2024, 10:37

Hallo in die Runde,
ich brauche mal einen Gedankenaustausch zu folgender Sache: Die Mandaten haben uns gebeten, (vor einen halben Jahr) zum Handelsregister eingereichte Urkunden teilweise aus dem öffentlichen Teil der Registerakte herausnehmen zu lassen und dafür die um die vertraulichen Daten geschwärzten Urkunden wieder einzureichen.
Ich habe alles veranlasst und das Registergericht hat die den vertraulichen Teil enthaltende Urkunde aus dem Register gelöscht und die um die vertraulichen Daten geschwärzte Urkunde eingefügt.

Da ich dies bei einigen Gesellschaften veranlasst habe und ein erheblicher Arbeitsaufwand damit verbunden war, stellt sich uns nun die Frage, ob und wenn ja, wie man diese Dienstleistung abrechnen kann. Hat jemand dazu eine Idee?

Vielen Dank und LG
Martin Filzek
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#2

20.04.2024, 19:13

Vielleicht je Vorgang eine Entwurfsgebühr für Ergänzung / Änderung HR.-Anmeldung KV 24102 i.V.m. KV 21201 (0,5) - Mindestgebühr 30 € - aus Wert § 105 Abs. 5 von 5.000 € + XML-Gebühr 0,2 nach KV 22114.

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Millfried24
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#3

22.04.2024, 08:08

Vielen Dank für die Antwort.
Allerdings habe ich die Registeranmeldung von vor einem halben Jahr nicht geändert/ergänzt, sondern beim Gericht nachgesucht, die damals eingereichte Urkunde aus dem öffentlichen Teil zu entfernen und eine nunmehr um die sensiblen Teile geschwärzte Urkunde eingereicht, damit diese in den Registerordner aufgenommen wird. Ist dies eine Änderung der damaligen Registeranmeldung?
Ich habe eine Vollzugsgebühr gem. KV 22122 + XML-Gebühr oder die Gebühr gem. KV 25209 zzgl. XML-Gebühr in Erwägung gezogen. Liege ich damit absolut falsch?
Martin Filzek
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#4

24.04.2024, 16:07

Erste Frage: Ja. Alternativ käme m. E. nur eine noch höhere Gebühr KV 24101 i.V.m. 21200 (1,0 Mindestgebühr 60 Euro) in Betracht, wenn man in Betracht zieht, dass nicht die HR.-Anmeldung an sich geändert oder ergänzt wird, sondern "nur" ein Antrag wie beschrieben zum Austausch der Anlagen gestellt wird. M. E. ist aber mindestens analog die Begrenzung auf 0,5 für HR.-Anmeldungen anzuwenden, wenn nur eine Anlage zu diesen HR.-Anmeldungen ersetzt wird. Natürlich könnte man das auch anders sehen; ergebnisorientiert würde ich bei auch dort wohl anzunehmendem Wert § 105 GNotKG und entstehender Mindestgebühr von 60 Euro das für zu hoch halten, obwohl ich persönlich dieses Gehabe um "persönliche Daten" (Datenschutz = Verbrechernutz) nicht so mag und den "datensensiblen" Beteiligten für ihre Sonderwünsche auch eine höhere "Bestrafung" durch 1,0-Gebühr "gönne".

Bei all dem gehe ich davon aus, dass zum Zeitpunkt der damaligen Einreichung noch keine Vorschrift existiert hat, die das Weglassen persönlicher Daten wie Straße und Haus-Nr. usw. schon als Pflicht vorgesehen hatte (sollte es anders sein Kosten für alles ggf. gem. § 21 GNotKG außer Ansatz).

Zweite Frage: M. E. ja (ohne "absolut").
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