Gesellschaftervereinbarungen EXIT-Vereinbarungen Geschäftswert
Verfasst: 12.04.2024, 10:08
Liebe Forenmitglieder,
ich habe mal wieder einen kniffligen Fall:
III. Mitverkaufspflicht
1. Beschließt die Drag Along-Mehrheit (wie nachfolgend definiert) die Veräußerung aller Geschäftsanteile an der Gesellschaft oder eine Verschmelzung (jeweils „Exit-Transaktion“) im Sinne des Umwandlungsgesetzes, es sei denn, die Gesellschafter halten direkt oder indirekt mehr als 50 % der aufnehmenden Gesellschaft i. S. d. UmwG oder liegt einem Angebot zum Kauf von Geschäftsanteilen eine Unternehmensbewertung von mindestens EUR 10.000.000,00 zugrunde, sind alle Gesellschafter verpflichtet, an der Umsetzung einer solchen Exit-Transaktion mitzuwirken und ihre sämtlichen Geschäftsanteile mitzuveräußern, sofern der Erwerber nicht ein Gesellschafter oder ein mit einem Gesellschafter nach § 15 AktG verbundenes Unternehmen ist. Die „Drag Along Mehrheit“ besteht aus einer Mehrheit von mindestens 75% aller Stimmen der Gesellschafter.
Aufgrund dieses Inhaltes bin ich nach § 51 Abs. 1 S. 2 GNotKG von einem Geschäftswert für diesen Teilbereich von 10 Mio ausgegangen. Auch nach meinem Verständnis der Kommentierung (Hinweis zu Post-Money-Wert) bin ich zu diesem Ergebnis gekommen.
Die Mandanten schreiben jetzt nun, dass sie davon ausgegangen sind, dass die Mitverkaufspflicht nur die übrigen 25 % Anteile betrifft und somit von den 10 Mio auch nur 2,5 Mio als Geschäftswert in Ansatz zu bringen ist.
Daher bitte ich hier einmal um Mithilfe. Vielen lieben Dank.
ich habe mal wieder einen kniffligen Fall:
III. Mitverkaufspflicht
1. Beschließt die Drag Along-Mehrheit (wie nachfolgend definiert) die Veräußerung aller Geschäftsanteile an der Gesellschaft oder eine Verschmelzung (jeweils „Exit-Transaktion“) im Sinne des Umwandlungsgesetzes, es sei denn, die Gesellschafter halten direkt oder indirekt mehr als 50 % der aufnehmenden Gesellschaft i. S. d. UmwG oder liegt einem Angebot zum Kauf von Geschäftsanteilen eine Unternehmensbewertung von mindestens EUR 10.000.000,00 zugrunde, sind alle Gesellschafter verpflichtet, an der Umsetzung einer solchen Exit-Transaktion mitzuwirken und ihre sämtlichen Geschäftsanteile mitzuveräußern, sofern der Erwerber nicht ein Gesellschafter oder ein mit einem Gesellschafter nach § 15 AktG verbundenes Unternehmen ist. Die „Drag Along Mehrheit“ besteht aus einer Mehrheit von mindestens 75% aller Stimmen der Gesellschafter.
Aufgrund dieses Inhaltes bin ich nach § 51 Abs. 1 S. 2 GNotKG von einem Geschäftswert für diesen Teilbereich von 10 Mio ausgegangen. Auch nach meinem Verständnis der Kommentierung (Hinweis zu Post-Money-Wert) bin ich zu diesem Ergebnis gekommen.
Die Mandanten schreiben jetzt nun, dass sie davon ausgegangen sind, dass die Mitverkaufspflicht nur die übrigen 25 % Anteile betrifft und somit von den 10 Mio auch nur 2,5 Mio als Geschäftswert in Ansatz zu bringen ist.
Daher bitte ich hier einmal um Mithilfe. Vielen lieben Dank.