Gesellschaftervereinbarungen EXIT-Vereinbarungen Geschäftswert

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Drache0815
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#1

12.04.2024, 10:08

Liebe Forenmitglieder,

ich habe mal wieder einen kniffligen Fall:
III. Mitverkaufspflicht

1. Beschließt die Drag Along-Mehrheit (wie nachfolgend definiert) die Veräußerung aller Geschäftsanteile an der Gesellschaft oder eine Verschmelzung (jeweils „Exit-Transaktion“) im Sinne des Umwandlungsgesetzes, es sei denn, die Gesellschafter halten direkt oder indirekt mehr als 50 % der aufnehmenden Gesellschaft i. S. d. UmwG oder liegt einem Angebot zum Kauf von Geschäftsanteilen eine Unternehmensbewertung von mindestens EUR 10.000.000,00 zugrunde, sind alle Gesellschafter verpflichtet, an der Umsetzung einer solchen Exit-Transaktion mitzuwirken und ihre sämtlichen Geschäftsanteile mitzuveräußern, sofern der Erwerber nicht ein Gesellschafter oder ein mit einem Gesellschafter nach § 15 AktG verbundenes Unternehmen ist. Die „Drag Along Mehrheit“ besteht aus einer Mehrheit von mindestens 75% aller Stimmen der Gesellschafter.

Aufgrund dieses Inhaltes bin ich nach § 51 Abs. 1 S. 2 GNotKG von einem Geschäftswert für diesen Teilbereich von 10 Mio ausgegangen. Auch nach meinem Verständnis der Kommentierung (Hinweis zu Post-Money-Wert) bin ich zu diesem Ergebnis gekommen.

Die Mandanten schreiben jetzt nun, dass sie davon ausgegangen sind, dass die Mitverkaufspflicht nur die übrigen 25 % Anteile betrifft und somit von den 10 Mio auch nur 2,5 Mio als Geschäftswert in Ansatz zu bringen ist.
Daher bitte ich hier einmal um Mithilfe. Vielen lieben Dank.
Martin Filzek
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#2

19.04.2024, 15:02

Vgl. hierzu z. B. Korintenberg/Schwarz GNotKG 22. Aufl. 2022 § 51 Rn. 13 a (was bei 10 Mio. späterer Mindestwert aller Anteile dann zu max. 5 Mio. Euro nach § 51 Abs. 1 S. 2 - analog Vorkaufsrecht - führen würde) sowie in Bezug auf die Maßgeblichkeit der von der drag-along-Regelung betroffenen Anteile und deren anteiligem Wert - wie in Diehn, Notarkostenberechnungen, 9. Aufl. 2024, 1354 S. 361 ab dritte Zeile in einem teilweise vergleichbaren Fall, wie auch bei Ländernotarkasse, Leipziger Kostenspiegel, 4. Aufl. 2024, Rn. 21.1321 ff., zu einem anteiligen Wert von 25 % führen würde, wobei beide mit Rücksicht auf die Bedingungen und Wahrscheinlichkeit diesen Wert auf 50 % davon mindern nach § 51 Abs. 3).
Wie im freundlicherweise inzwischen in Auftrag gegebenen Begutachtungsauftrag näher ausgeführt, sind zugleich die sonstigen Vorerwerbs- und Mitveräußerungsrechte, Veräußerungsbeschränkung / Vesting sowie die Gesellschaftervereinbarung an sich (gegenstandsveschieden alles nach h. M. untereinander) neben der geschilderten Mitverkaufspflicht in III einzubeziehen, und für letztere habe ich wegen der Bedingung und Wahscheinlichkeit, ob 10 Mio. Gesamtunternehmenswert jemals erreicht werden, dann als Vorschlagswert 30 % aus 2.500.000 = 750.000 € als Teilwert insoweit vorgeschlagen mit Hinweis, dass auch der von den Beteiligten angegebene Wert von 10 % wegen der Wahrscheinlichkeitsbeurkundung vertretbar sein könnten, oder höhere Werte bis max. 50 %, wenn man einen Abschlag nach § 51 Abs. 3 nicht vornehmen will.

Für die bei den anderen Vereinbarungen zugrunde gelegten niedrigeren Bezugswerte von nur 30.000 Euro Mindestwert Gesellschaftsverträge war § 96 GNotKG (Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend), da anders als in den in Fachliteratur - s. o. und andere - ersichtlichen Beispielsfällen höhere Werte wie bei beabsichtigten Kapitalerhöhungen Investor oder post-money-Wert hier in der Gesamturkunde nicht ersichtlich waren (wohl weil unmittelbar nach Gründung der Gesellschaft am selben Tag in gesonderter Urkunde abgeschlossen), obwohl auch diese Vereinbarungen natürlich für den in naher Zukunft erwarteten Wertzuwachs "gemeint" sind, was natürlich für den Notar unbefriedigend ist.

Es wäre interessant von anderen Forenteilnehmern zu erfahren, wie mit derartigen Vereinbarungen von Gesellschaftervereinbarungen dierket nach Gründung in solchen Fällen bei der Wertfeststellung umgegangen wird und ob entspr. Rechtsprechung so solchen Einzelfällen bekannt sind.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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