Kostenschuldner Vollmacht/Nachgenehmigung

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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julinda
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#1

24.03.2024, 14:16

Vielleicht kann mir einer von euch weiterhelfen?

Not. beurkundet für A, B, C und D die Aufhebung und Auseinandersetzung von Teileigentum.

Die Parteien vereinbaren, dass A die Kosten der Urkunde und ihres Vollzugs trägt.

A und B sind bei Beurkundung persönlich anwesend.

Für C hat hat Not. im Vofeld eine Vollmacht entworfen - E vertritt insoweit C.

D lässt sich vollmachtslos vertreten und genehmigt nach (die Nachgenehmigung entwirft der Notar und beglaubigt die Unterschrift.

Für die Vollmacht C ist entstanden eine Entwurfsgebühr - für die Nachgenehmigung eine Gebühr nach KV 25100.

Sie beide vorgenannten Gebühren (Entwuftsgebühr und KV 25100) aufgrund der Kostenregelung von A zu übernehmen ode tragen diese C bzw. D?

LG und vielen Dank
Resa
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#2

25.03.2024, 13:47

Hallo,

ich würde es so sehen:

Die Entwurfsgebühr für die Vollmacht muss der Vollmachtgeber tragen (es ist aus meiner Sicht quasi ein "eigener von der anderen Beurkundung unabhängiger Vorgang").

Die Kosten der Nachgenehmigung müsste dann wohl A tragen, wenn er als Kostenschuldner des Vertrages benannt ist, sofern sich keine andere Regelung in der Urkunde befindet (wir schreiben da manchmal rein, falls Kosten der Nachgenehmigung der Nachgenehmigende selbst tragen soll).

Ohne rechtliche Gewähr.

LG
julinda
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#3

30.03.2024, 19:42

Klingt logisch! Vielen lieben Dank :thx
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