Kindesunterhalt

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Andrea2003
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#1

22.03.2024, 07:58

Guten Morgen,

im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung habe ich den Wert für den Kindesunterhalt zu ermitteln.

Der Sachverhalt ist der, dass die Beteiligten sich im Innenverhältnis wechselseitig von Ansprüchen auf Zahlung von Kindesunterhalt für die beiden minderjährigen Kinder auflösend bedingt bis zur Änderung des derzeit gelebten paritätischen Wechselmodells bzw. bis zur Volljährigkeit der Söhne freistellen.
Weiter wird hier vereinbart, wer welche Versicherungen zahlt , Kindergeld wird geteilt, Aufenthaltszeiträume geregelt, mehr nicht.

Rechne ich hier genauso wie sonst auch mit den monatlichen Unterhaltsbeträgen und § 52 GNotKG? Mich irritiert wohl das Wechselmodellprinzip.

Für Antworten wäre ich sehr dankbar.

VG, Andrea
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paralegal6
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#2

22.03.2024, 10:07

Bin nicht beim Notar, kann dir nur aus dem Familienrecht sagen, dass wenn die Eltern in etwa das Gleiche verdienen kein Unterhalt zu zahlen ist, da die Betreung dann ja abwechselnd erfolgt
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Martin Filzek
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#3

22.03.2024, 10:52

Auch wenn wegen etwa gleicher Einkommen z. Zt. keine Unterhaltsansprüche zu zahlen sind (? die Zahlungen des gesetzlichen Unterhalts sind dann doch aber auch im Wechselmodell jeweils von dem betreffenden Ehegatten zu leisten? Unterhaltsvereinb. zugunsten von Kindern sind zwar gebührenfrei nach Vorbem. 2 III KV i.V.m. § 67 I Nr. 2 BeurkG geregelt, aber als Vereinbarung der Ehegatten untereinander werden sie dann doch bewertet) bleibt für die Regelungen der Teilung Kindergeld, Regelung Versicherungsbeiträge und Festlegung der jeweiligen Betreuungszeiten je Kind doch ein Wert für alle Vereinbarungen, der ggf. zu schätzen ist nach § 36 GNotKG;
Vorschlag je Kind 5.000 Euro Auffanghilfsregelwert für die jeweilige Unterhaltsverpflichtungen und für die Regelung der Betreuungszeiten, Regelung Kindergeld und Krankenkassenbeiträge weitere 5.000 Euro = je Kind dann 10.000 Euro, und da zwei Kinder natürlich "gegenstandsverschieden" (§§ 35, 86) sind das dann verdoppelt = 20.000 Euro.

Vorbehaltlich genauerer Prüfung anhand gesamtem Wortlaut aller Vereinbarungen und Nachschlagen nach genauerer Literatur zu diesen Unterhaltsfragen ... z. B. bei Ländernotarkasse, Leipziger Kostenspiegel, 4. Aufl. 2024 Rn. 20.205 ff.

Notarkosten-Dienst (Unterstützung bei diversen Kostenberechnungen) entgeltlich - günstig - siehe www.filzek.de.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Andrea2003
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#4

22.03.2024, 11:59

Danke für die schnellen Antworten, gerade von Ihnen, Herr Filzek.

Das Einkommen schon bei der Frau verhältnismäßig hoch, der Ehemann hat mehr als das doppelte Einkommen der Frau....

Mein Chef hat nochmal in seiner Literatur geschaut und nun den monatlichen Unterhaltsbetrag für jedes Kind errechnet, damit habe ich dann bis zum Alter von 19 Jahren (gehen beide auf das Gymnasium) den Wert errechnet. Ich hoffe, dass es so stimmig ist.
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