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Löschung befristetes und nicht mehr bestehendes Vorkaufsrecht

Verfasst: 12.03.2024, 11:51
von Davina_114
Wie wird bei einem befristeten Vorkaufsrecht, bei dem die Frist schon abgelaufen ist und die Eintragung noch der Ordnung halber gelöscht werden soll, der Wert berechnet? § 51 GNotKG geht ja eigentlich davon aus, dass es tatsächliche ein Belastung des Eigentums ist und diese Belastung durch die Löschung wegfällt. Wenn aber materiell gar keine Belastung mehr vorhanden war, und die Löschung nur der Grundbuchberichtigung dient, kommen mir die sich aus § 51 GNotKG ergebenden Gebühren sehr hoch vor.

Re: Löschung befristetes und nicht mehr bestehendes Vorkaufsrecht

Verfasst: 12.03.2024, 16:21
von elena94
Ich verweise auf § 51 Abs. 3 GNotKG - s. hierzu auch Streifzug (12. Aufl. 2017, habe die neuere leider gerade nicht zur Hand), RN 2670.
Bei Gegenstandslosigkeit eines befristeten Vorkaufsrechts aufgrund von Zeitablauf ist der Wert nach § 51 Abs. 3 nach billigem Ermessen des Notars niedriger anzusetzen, als im Normalfall nach § 51 Abs. 1 S. 2 (normalerweise halber Verkehrswert).
Im Streifzug wird für diese Fälle ein Wert von ca. 10 % des Verkehrswertes des Grundstücks/der Immobilie vorgeschlagen. Denke das wäre hier auch angemessen.

Re: Löschung befristetes und nicht mehr bestehendes Vorkaufsrecht

Verfasst: 12.03.2024, 16:23
von Davina_114
Vielen Dank für die schnelle Antwort, so sehe ich das nämlich auch.