Kosten bei Löschungen im Rahmen von Grundschulden

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Okudera
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#1

26.01.2024, 13:38

Wir haben häufiger den Sachverhalt, dass eine neue Grundschuld eingetragen wird und die Vorlasten (andere Grundschulden) zu löschen sind.
Hierbei bringen die Beteiligten die Löschungsbewilligungen mit zur Beurkundung. Häufig findet sich auf den Löschungsbewilligungen der Banken auch direkt der Vordruck für den Löschungsantrag, den der Eigentümer nur unterschreiben muss.

Falls die Grundschuld isoliert gelöscht wird, so würde hier eine eine UB ohne Entwurf vorliegen (mit geringen Kosten).
Wenn ich nun aber die Grundschuld in der neu zu bestellenden Grundschuld zur Löschung bewillige, so fällt bekanntlich eine 0,5 Gebühr für die zu löschende Grundschuld an (obwohl die Beteiligten die Löschung kostengünstiger mit dem vorliegenden Entwurf beantragen konnten).

Welche Handhabung ist hier die richtige?
Sollen die Beteiligten den Löschungsantrag separat unterzeichnen (so dass nur die UB ohne Entwurf abgerechnet wird)?
Kann ich den Löschungsantrag in der Grundschuldurkunde belassen und dann so abrechnen als sei eine UB ohne Entwurf erfolgt?

Die Erhebung einer 0,5 Gebühr für die Löschung ist hier m.E. nicht gerechtfertigt. Die Kosten für die neue Grundschuld erhöhen sich hierbei teilweise deutlich (um mehr als 50%)
Feldhamster
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#2

26.01.2024, 22:13

Ich würde die kostengünstigste Variante vornehmen. Das dürfte im Regelfall die Löschung mit dem Formular sein, wo nur die Nr. 25101 anfällt unnd die neue Grundschuld beurkunden.

Wenn du alles in eine Urkunde nimmst und dann die 0,5 für die Löschung und die 1,0 für die Grundschuld entstehen, müsste noch der Abgleich nach § 94 erfolgen. Ich vermute, dass dann immer ein höherer Betrag entsteht.
Maximus
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#3

30.01.2024, 18:16

Normalerweise werden doch aber Grundschulden abgetreten, um die Kosten für die Löschung und Neueintragung zu sparen...
elena94
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#4

07.02.2024, 10:39

Da der Notar verpflichtet ist, den kostengünstigsten Weg zu wählen, vergleich ich in solchen Fällen idR im Vorfeld, was günstiger ist und handhabe es dann je nach dem.

Die Abtretung von Grundschulden empfehlen wir den Mandanten generell nicht. Es ist in den allermeisten Fällen nicht günstiger (die Abtretung kostet auch Geld, die Bearbeitungsgebühren bei den Banken sind jetzt auch nicht gerade niedrig, je nach Bank) und die Abtretung ist in den meisten Fällen schon deshalb nicht sinnvoll, weil alte Rechte oftmals nominal-wertmäßig gar nicht ausreichend genug sind, Zinsen, Nebenleistungen etc. den Banken auch nicht mehr unbedingt passen, usw.
Wir haben hier bessere Erfahrungen mit der Kombination Löschung + Neueintragung gemacht. Alte Rechte werden nur dann stehen gelassen, wenn dies von den Beteiligten ausdrücklich gewünscht wird und es von den Vereinbarungen mit der Bank her auch Sinn macht oder über dieselbe Bank neu finanziert wird (letzteres gerade auch bei ÜVs innerhalb der Familie, wenn es nur um die spätere Finanzierung von Renovierungskosten o. ä. geht).
Liebe Grüße :wink1
Eli
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